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PiR Nr. 8 vom Seite 233

Erfolgswirksamkeit und Realisationszeitpunkt empfangener Ausschüttungen?

Stichworte: Mehrheitsbeteiligungen, Altgewinne, Superdividende, Mitgliedschaftsrecht, Gläubigerrecht

Dr. Norbert Lüdenbach

I. Sachverhalt

U hält Anteile an den Kapitalgesellschaften A und B. Die Beteiligungen unterscheiden sich in sachlicher und zeitlicher Hinsicht:

  • U hält eine Mehrheitsbeteiligung an A und zwar seit .

  • An B ist U nur mit 5 % beteiligt, allerdings schon seit .

Beide Beteiligungsunternehmen stellen ihre Bilanzen für das kalendergleiche Geschäftsjahr 01 im März 02 unter Berücksichtigung des Gewinnverwendungsvorschlags auf und beschließen jeweils am eine entsprechende Ausschüttung für 01.

Das Geschäftsjahr des U läuft vom 1.4. bis zum 31.3.

II. Fragestellungen

  • Wann sind die Ausschüttungen der A und B für 01 von U als Beteiligungsertrag zu erfassen?

  • Hängt die Realisation des Beteiligungsertrags von der sachlichen Ausgestaltung – Mehrheits- vs. Minderheitsbeteiligung – und dem Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs – nach 01 vs. in 01 – ab?

III. Lösungshinweise

1. Mitgliedschaftsrecht und Gläubigerrecht

Mit dem Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist u. a. das Recht auf Teilhabe am (Bilanz-)Gewinn nach Maßgabe des Gewinnverwendungsbeschlusses verbunden (§ 58 Abs. 4 AktG, § 29 GmbHG).

Dieser Gewinnanspruch ist unselbständiger Teil des Mitgliedschaftsrechts. Erst...

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