BGH Beschluss v. - IX ZA 45/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Bochum 18 O 127/05 vom OLG Hamm 28 U 38/06 vom

Gründe

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Zurechnungszusammenhangs (, NJW-RR 2003, 850) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist vielmehr aufgrund der von ihm dargelegten Besonderheiten zutreffend von einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges ausgegangen. Dass die Position des Klägers in den Vergleichsverhandlungen durch den - angeblichen - Fehler des Beklagten berücksichtigt wurde, ist nicht dargetan.

Fundstelle(n):
CAAAC-50038

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein