OFD Hannover - G 1425 - 34 - StO 231 G 1425 - 60 - StH 241

Art der Mindestbeteiligung in § 9 Nr. 2a GewStG

Bisher hat die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass sowohl beim nationalen Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG), als auch beim internationalen Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 7 GewStG) die Voraussetzung der Mindestbeteiligung nur durch eine unmittelbare Beteiligung am Grund- und Stammkapital erfüllt werden kann.

Der (BStBl 2001 II S. 685) entschieden, dass die Beteiligung eines inländischen Unternehmens an einer ausländischen Kapitalgesellschaft gem. § 9 Nr. 7 GewStG keine unmittelbare sein muss. Weder § 9 Nr. 2a GewStG noch § 9 Nr. 7 GewStG verlangen – im Gegensatz zum Körperschaftsteuer- und Bewertungsrecht – ein Unmittelbarkeitserfordernis. Für die Inanspruchnahme der Kürzungen aufgrund der gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien genügte damit jegliche Form der Beteiligung in dem gesetzlich bestimmten Umfang von einem Zehntel.

Mit der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt ist es in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Die gegenteiligen Anweisungen in den Gewerbesteuerrichtlinien (A 61 Abs. 1 Satz 1 und A 65 Abs. 4 Satz 1) sind damit gegenstandslos.

OFD Hannover v. - G 1425 - 34 - StO 231G 1425 - 60 - StH 241

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAC-47730