BGH Beschluss v. - 2 StR 144/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 206 a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 154 Abs. 2; StPO § 154 Abs. 5

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 364 Fällen und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses in den Fällen 173 bis 181 der Anklageschrift geltend macht. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung und der Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Der Verurteilung in den Fällen 173 bis 181 der Anklageschrift stand entgegen, dass das Verfahren insoweit vom Landgericht in der Hauptverhandlung vom gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Zwar sollten nach den übereinstimmenden Erklärungen des Vorsitzenden und des Sitzungsstaatsanwalts die Fälle 370 bis 381 der Anklageschrift eingestellt werden; das Protokoll belegt jedoch eindeutig, dass tatsächlich die Fälle 173 bis 181 der Anklageschrift eingestellt worden sind. Das Protokoll enthält keine aus der Niederschrift selbst heraus ersichtlichen Unklarheiten, Mängel, Lücken oder Widersprüche; durch außerhalb des Protokolls liegende Umstände wird seine Beweiskraft nicht in Frage gestellt. Auch kann angesichts des Umstands, dass die Protokollführerin keine Erinnerung mehr daran hat, welche Fälle der Sitzungsstaatsanwalt in seinem Einstellungsantrag genannt hat, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrig das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses behauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft (vgl. BGHSt 51, 88 = BGH NStZ 2007, 49).

Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht erlassen.

Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der verbleibenden Fälle aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung in den Fällen 173 bis 181 der Anklage auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Das Landgericht hat einen durch 364 Fälle der Untreue verursachten Gesamtschaden von 635.420,23 € festgestellt; die durch die Einstellung ausgeschiedenen neun Taten haben einen Gesamtschaden von nur 8.300 € zum Gegenstand.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Taten 370 bis 381 der Anklage vom , welche nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, bisher nicht abgeurteilt und deshalb noch beim Landgericht anhängig sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AAAAC-45822

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