BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 87/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: FGG § 29 Abs. 2; FGG § 29 a; FGG § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; VwGO § 152 a; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2; BRAO § 201 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Celle AGH 18/04 (II 10) vom

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer "Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO (§ 321 a ZPO)".

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das gesamte schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers lag dem Senat bei der Beratung vom vor. Der Antragsteller hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit, sich zum Sach- und Streitstand zu äußern; er hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Seine Ausführungen haben - soweit geboten - auch in den Gründen der Senatsentscheidung Niederschlag gefunden. Dies gilt auch in Bezug auf die im Termin vorgelegte "Negativbescheinigung des Schuldnerverzeichnisses beim Amtsgericht G. v. "; der Senat hat infolgedessen seiner Entscheidung nicht den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zugrunde gelegt.

Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebührentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (vgl. ; Senatsbeschluss v. - AnwZ(B) 11/05).

Fundstelle(n):
QAAAC-45205

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein