BFH Beschluss v. - IX B 199/05

Ergänzungsbeschluss: außergerichtliche Kosten von Beigeladenen

Gesetze: FGO § 109, FGO § 113, FGO § 139 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) und der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) haben wegen Nichtzulassung der Revision gegen das (= III 121/02) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der erkennende Senat durch Beschluss vom als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Klägern auferlegt; eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen enthält der Beschluss nicht.

Die Beigeladenen haben mit Schriftsatz vom die Ergänzung des Senatsbeschlusses sinngemäß dahingehend beantragt, dass die Kläger zu 1. und 2. (auch) die Kosten der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen haben. Nach Ansicht der Kläger zu 1. und zu 2. war eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig.

II. 1. Der Antrag der Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses vom ist zulässig, da bisher über die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten nicht entschieden wurde (vgl. , BFH/NV 2000, 1473). Unterlässt das Gericht —wie im Streitfall— den Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen i.S. des § 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), so ist der betreffende Beschluss auf (fristgebundenen) Antrag nach §§ 109, 113 FGO zu ergänzen (vgl. , BFH/NV 2001, 1292). Der Ergänzungsantrag wurde rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Zustellung des FG-Urteils (vgl. § 109 Abs. 2 Satz 1 FGO) gestellt.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 139 Abs. 4 FGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Im Streitfall entspricht es der Billigkeit, dass die Kläger zu 1. und zu 2. die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen haben. Zwar haben die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vor dem BFH keine förmlichen Sachanträge gestellt, die sie einem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätten (vgl. , BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147). Jedoch haben sie im finanzgerichtlichen Verfahren wesentlich mitgewirkt und Prozesserklärungen abgegeben (FG-Urteil S. 7 bis 9, 11) und das Beschwerdeverfahren durch ihren Schriftsatz vom gefördert.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. , BFH/NV 1996, 414).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1140 Nr. 6
ZAAAC-41531