BGH Beschluss v. - 2 StR 540/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 1; StPO § 400 Abs. 1; StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, mit der sie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erstrebt. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nur mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Nebenklägerin könnte mit ihrer Revision, da das Schwurgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil ihres Ehemannes als Mord beurteilt hat, nur einen anderen Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale oder eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, soweit sie die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erstrebt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.

Fundstelle(n):
BAAAC-41056

1Nachschlagewerk: nein