OFD Frankfurt am Main - S 7210 A - 21 - St 112

Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes zum Folgen für die Leistungen der Berufsbetreuer

Bezug:

Die Folgen der Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes zum auf die Leistungen der Berufsbetreuer/-innen war Gegenstand der Erörterungen der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Danach gilt für die Besteuerung von Betreuungsleistungen, die jahresübergreifend abgerechnet werden, Folgendes:

Aufgrund des nach § 5 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) geltenden Vergütungsverfahrens ist bei Betreuungsleistungen von monatlich ausgeführten Teilleistungen auszugehen. Für die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes ist daher auf das Ende des jeweiligen Monats abzustellen.

Sollte eine monatliche Aufteilung der Vergütung im Einzelfall nicht möglich sein, ist das Ende des betreffenden Abrechnungszeitraums (§ 9 VBVG) maßgeblich. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Abrechnung bzw. der Vereinnahmung der Vergütung.

Somit unterliegen nur Betreuungsleistungen, die in Betreuungszeiträumen erbracht werden, die im Jahr 2006 enden, noch dem Umsatzsteuersatz von 16 %. Betreuungsleistungen für jahresübergreifende Betreuungszeiträume, die also die Jahre 2006 und 2007 betreffen, sind dagegen bereits insgesamt mit dem Steuersatz von 19 % zu versteuern.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7210 A - 21 - St 112

Fundstelle(n):
XAAAC-39210