Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 0172 - 1/4 - St 21

Gemeinnützigkeit;

Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 53 Nr. 2 AO

Eine Körperschaft verfolgt nach § 53 Nr. 2 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Bezüge der zu unterstützenden Personen nicht höher sind als das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Sozialhilfe-Regelsatzes i.S.d. § 22 Abs. 6 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), vgl. AE Nm. 5 bis 8 zu § 53 AO.

Erbringt eine Körperschaft Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen, muss sie anhand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen (vgl. AEAO zu § 53, Nr. 9).

Der Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit kann dadurch geführt werden, dass die unterstützten Personen ihre Einkünfte sowie ihr Vermögen in einem Fragebogen erklären. Auf die Erklärung zur Höhe des Vermögens kann nicht verzichtet werden. Insoweit ist zum Beispiel ein Fragebogen der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung zur Ermittlung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen unvollständig; er müsste um Angaben zur Höhe des Vermögens ergänzt werden.

Nach den Bekanntmachungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales (SMS) wurden die Regelsätze für den Freistaat Sachsen wie folgt festgelegt (Monatsbeträge):


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Haushaltsvorstände und
Alleinstehende
sonstige Haushaltsangehörige
bis zur
Vollendung
des 7.
Lebensjahres
bis zur
Vollendung
des 7.
Lebensjahres
beim
Zusammenleben mit einer
Person, die
allein für die
Pflege und
Erziehung des
Kindes sorgt
vom Beginn
des 8. bis zur
Vollendung
des 14.
Lebensjahres
vom Beginn
des 15. bis zur
Vollendung
des 18.
Lebensjahres
vom Beginn
des 19.
Lebensjahres
Zeitraum
DM/EUR
DM/EUR
DM/EUR
DM/EUR
DM/EUR
DM/EUR
ab
507
254
279
330
456
406
ab
514
257
283
334
463
411
ab
515
258
283
335
464
412
ab
522
261
287
339
470
418
ab
525
263
289
341
473
420
ab
535
268
294
348
482
428
ab
279
140
153
181
251
223
ab
282
141
155
183
254
226
ab
331
199
265

Die Kurzinformation Nr. 102/2006 wurde um die vorstehende Übersicht ergänzt und ist damit überholt.

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Fundstelle(n):
LAAAC-39198