Vorsteuerabzugsbeschränkung für auch privat genutztes Fahrzeug (hier: Jaguar), umsatzsteuerliche Anforderungen an ein „ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch” als Nachweis einer unter 5 % liegenden Privatnutzung
Leitsatz
1. Die Anwendung von § 15 Abs. 1b UStG 1999 – Beschränkung des Vorsteuerabzugs für auch privat verwendete Fahrzeuge – im Jahr
2002 ist nicht gemeinschaftsrechtswidrig.
2. Die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung, wonach die Vorsteuerabzugsbeschränkung bei einer nichtunternehmerischen Nutzung
des Fahrzeugs von höchstens 5 % nicht anzuwenden war, kann vom Unternehmer nicht beansprucht werden, wenn er als Nachweis
nur ein Fahrtenbuch vorlegt, das nicht den ertragsteuerlich geltenden Anforderungen an ein „ordnungsgemäßes Fahrtenbuch” genügt.
Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn z.B. Kunden oder Geschäftspartner nicht immer aufgezeichnet sind, der Gegenstand
der Dienstreise vielfach nur ansatzweise zu erkennen ist oder Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise nicht kenntlich
gemacht sind.
3. Für die Frage, wie ein Fahrtenbuch für umsatzsteuerliche Zwecke eine sowohl privat als auch beruflich veranlasste Fahrt
(gemischte Fahrtstrecken bzw. gemischte Zwecke) ausweisen muss, ist nicht auf § 12 Nr. 1 EStG abzustellen. Eine betrieblich/beruflich
veranlasste Fahrt kann dann in vollem Umfang als nicht privat veranlasst in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden, wenn lediglich
beiläufig private Handlungen mitbesorgt werden (Beispiel: Kauf von Backwaren während einer betrieblichen Fahrt). Wird eine
Fahrt jedoch unternommen, um betriebliche/berufliche und private Angelegenheiten gleichermaßen oder private Besorgungen vordringlich
zu erledigen, muss zwangsläufig eine Aufteilung nach dem Grad der betrieblichen und privaten Veranlassung vorgenommen werden.
Dies kann erforderlich sein, wenn der Fahrer (und Unternehmer) selbst private Angelegenheiten auf einer gemischten Fahrt besorgt.
Es kann aber auch notwendig sein, wenn er Dritte für deren private Zwecke mitnimmt.
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