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infoCenter (Stand: Oktober 2013)

Kommanditgesellschaft auf Aktien

1. Definition

Der Beitrag hat den Rechtssand März 2009 und wird nicht mehr aktualisiert. Möglicherweise entspricht er in einzelnen Punkten deshalb nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (Komplementär) und die übrigen Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohnepersönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Die KGaA stellt daher eine Mischform zwischen einer AG und einer KG dar.

Das Recht der KGaA ist im AktG geregelt. Für das Rechtsverhältnis der Komplementäre untereinander, das Innenverhältnis zu den Kommanditaktionären sowie die Befugnisse der Geschäftsführung und Vertretung im Rechtsverkehr gilt allerdings das Recht der KG.

Im Wirtschaftsleben ist die praktische Bedeutung der KGaA im Verhältnis zu den anderen Unternehmensformen eher gering.

2. Zivilrecht

2.1. Gründung

Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft, juristische Person und Körperschaft. Zur Gründung einer KGaA sind mindestens 2 Personen erforderlich, von denen mindestens eine Komp...

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