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infoCenter (Stand: Januar 2021)

Geschlossene Fonds

Roland Ronig

Der Beitrag wird seit Januar 2021 nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie zu dem Thema die infoCenter-Beiträge Geschlossene Fonds: Fondsarten, Geschlossene Fonds: Ausländische Fonds, Geschlossene Fonds: Inlandsfonds.

Gesetzliche Regelung zu Fondsetablierungskosten

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde Ende 2019 aufgrund von BFH-Rechtsprechung in Bezug auf die Aktivierung sog. Fondsetablierungskosten ein neuer § 6e EStG eingeführt .

I. Definition der geschlossenen Fonds

Geschlossene Fonds stellen eine dauerhafte Kapitalanlage durch eine unternehmerische Beteiligung dar. Geschlossene Fonds wurden bis 2013 regelmäßig als Personengesellschaften (in der Rechtsform einer KG oder GbR) gegründet. Ab Mitte 2013 dürfen inländische geschlossene Fonds nur noch als Investment-Kommanditgesellschaften oder als Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital aufgelegt werden. Geschlossene Fonds werden zur Finanzierung verschiedenster Investitionen gegründet. Die Planung und die Realisierung übernimmt regelmäßig der Initiator. Der Fonds wird nach Zeichnung des vorab festgelegten Emissionskapitals geschlossen. Die Grundlage der Beteiligung bildet der Gesellschaftsvertrag, in welchem ein genauer Investitions- und Finanzierungsplan enthalten ist.

Mit dem eingesammelten Kapital (und ggf. weiterem Fremdkapital) werden die Investitionsgegenstände bezahlt. Weiterhin werden die Emissionskosten beglichen. Diese Kosten werden vom BFH als Fondsetablierungskosten bezeichnet und beinhalten insbesondere Aufwendungen zur Gründung, Konzeption und Vermarktung des Anlagemodells, Geschäftsführung und Management in der Investitionsphase sowie zur Einwerbung von Eigenkapital. Häufig ist neben der Gesellschaftseinlage (Kapital) ein Agio zu entrichten.

Geschlossene Fonds sind von den offenen Fonds abzugrenzen. Insbesondere können die Fondsanteile nicht – wie Anteile offener Fonds – i.d.R. täglich zurückgegeben werden. Sie sind teilweise nur schwer veräußerbar.

Die Anleger treten einem geschlossenen Fonds häufig nicht unmittelbar bei, sondern beteiligen sich treuhänderisch am Gesellschaftsanteil. Zivilrechtlich ist der Treuhänder Gesellschafter des Fonds.

Geschlossene Fonds unterlagen bis Ende 2012 einer Prospektpflicht (§ 8f VerkProspG) und einer spezialgesetzlichen Prospekthaftung (§§ 13, 13a VerkProspG). Ab dem wurde das VerkProspG durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Vermögensanlagen und der Finanzanlagenvermittler abgelöst. Ziel des Gesetzes ist es, durch eine schärfere Produktregulierung und erhöhte Anforderungen an den Vertrieb von Graumarktprodukten, die Informationsbasis für die Investmententscheidungen zu verbessern. Weitere aufsichtsrechtliche Änderungen haben sich durch die gesetzliche Umsetzung der AIFM-Richtlinie durch das KAGB ergeben.

Die nach dem KAGB aufgelegten geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft stellen steuerlich nach der Rechtslage in den Jahren 2013-2017 Personen-Investitionsgesellschaften (§ 18 InvStG) dar, bei anderen Rechtsformen handelt es sich um Kapital-Investitionsgesellschaften (§ 19 InvStG). Ab 2018 gehören geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu den Investmentfonds nach dem InvStG; Personengesellschaften werden nach wie vor transparent besteuert. Auslegungsfragen ergeben sich aus dem BMF-Anwendungsschreiben zu Investmentfonds.

Nachfolgend werden geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft dargestellt.

II. Einkommensteuer

1. Verfahrensrecht

Geschlossene Fonds sind i.d.R. Personengesellschaften. Die einkommensteuerlichen Einkünfte werden gesondert und einheitlich festgestellt.

Beteiligt sich der Anleger über einen Treuhandgesellschafter, werden ihm die Einkünfte aufgrund wirtschaftlichen Eigentums zugerechnet.

Etwaige Sonderbetriebsausgaben bzw. Sonderwerbungskosten der Beteiligten sind bei Personengesellschaften zwingend ins Feststellungsverfahren einzubeziehen. Eine Nachholung durch Ergänzungsbescheid ist i.d.R. ausgeschlossen.

Weitere Regelungen ergeben sich aus dem sog. Verfahrenserlass.

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