Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 253 Vollstreckungsschuldner

Huethig-Jehle-Rehm (Februar 2020)

Ergänzende Vorschriften

Abschnitt 3 VollstrA, Abschnitt 14 VollzA

1. Begriff

1

Vollstreckungsschuldner im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren in Form von Vollstreckungshandlungen tatsächlich richtet. Es kommt nicht darauf an, ob die Inanspruchnahme zu Recht erfolgt, ob die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorgehen im Verwaltungsvollstreckungsweg vorliegen, oder ob der Vollstreckungsschuldner rechts-, geschäfts- oder prozessfähig ist.

2. Vollstreckungsschuldner

2

Vollstreckungsschuldner können sein:

  • der Steuerschuldner;

  • der Gesamtschuldner (§ 44);

  • der Gesamtrechtsnachfolger (§ 45);

  • der Haftungsschuldner (§§ 69–75 – Abschn. 3 Abs. 2 VollstrA; § 2382 BGB; §§ 25, 128 HGB), wenn er durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden ist (§ 191 Abs. 1);

  • der Duldungsschuldner (§§ 77, 191 Abs. 1 i. V. m. §§ 263–265 – Ehegatte, Nießbraucher, Erbe –, § 323 – Rechtsnachfolger – Abschn. 3 Abs. 3 VollstrA), der die Vollstreckung zu dulden hat und durch einen Duldungsbescheid in Anspruch genommen wird;

  • eine andere als die im zu vollstreckenden Verwaltungsakt benannte Rechtsperson, wenn zwischen den Rechtspersonen wirtschaftliche Identität besteht. So kann aus einem gegen einen Gesellschafter einer Einmann-GmbH gerichteten Bescheid auch in das Vermögen der Gm...