Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

Huethig-Jehle-Rehm, Ulrich Madle (August 2013)

Erläuterungen

1Bei selbstständig stpfl. nicht natürlichen Personen (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für Steuern vom Einkommen und Vermögen grundsätzlich nach dem Ort der Geschäftsleitung (§ 10),

hilfsweise nach dem Sitz (§ 11),

hilfsweise nach der Lage des (ggf. wertvollsten Teils des) Vermögens i. S. des § 121 BewG (AEAO zu § 20 stellt dem die Beteiligung an einer Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft gleich, vgl. auch § 19 Rz. 14),

hilfsweise nach dem Ort, wo die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird bzw. worden ist.

Ist keiner dieser Anknüpfungspunkte gegeben, ist nach § 24 die FinBeh. zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

Zum Ort der Geschäftsleitung bei Organgesellschaften vgl. BFH, BStBl III 1957, 341; II 1970, 759 sowie bei § 10.

2Geschäftsleitung und Sitz im Inland (§ 20 Abs. 1 u. 2) führen zur unbeschränkten, Inlandsvermögen und Ausübung einer Tätigkeit im Inland (§ 20 Abs. 3 u. 4) zur beschränkten KSt- und (bis 1996) VSt-Pflicht.