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OVG NRW 17.02.2006 1 A 1268/04, NWB 52/2006 S. 426

Beamtenrecht | Dienstunfall anlässlich einer während der Dienstzeit ausgerichteten Feier

Ein Unfallereignis kann nur dann als Dienstunfall anerkannt werden, wenn die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, (noch) der dienstlichen Sphäre des betreffenden Beamten zuzurechnen ist. Insofern stellt, wie jetzt das OVG NRW in seinem Beschluss v. 17. 2. 2006 - 1 A 1268/04 (DÖD 2006 S. 252) hervorhob, die von einem Beamten für Kollegen etwa aus Anlass seines Dienstantritts, seines Geburtstags oder der Geburt eines Kindes ausgerichtete Feier regelmäßig selbst dann keine dienstliche Veranstaltung dar, wenn sie während der Dienstzeit in den Diensträumen stattfindet.

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