IAS 17 2

Anwendungsbereich

2 [1]

Dieser Standard ist bei der Bilanzierung von allen Leasingverhältnissen anzuwenden, außer:

(a)

Leasingverhältnissen in Bezug auf die Entdeckung und Verarbeitung von Mineralien, Öl, Erdgas und ähnlichen nicht regenerativen Ressourcen; und

(b)

Lizenzvereinbarungen beispielsweise über Filme, Videoaufnahmen, Theaterstücke, Manuskripte, Patente und Urheberrechte.

Dieser Standard ist jedoch nicht anzuwenden als Bewertungsgrundlage für:

(a)

von Leasingnehmern gehaltene Immobilien, die als Finanzinvestition bilanziert werden (siehe IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien);

(b)

als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die von Leasinggebern im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses vermietet werden (siehe IAS 40);

(c)

biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 Landwirtschaft, die von Leasingnehmern im Rahmen eines Finanzierungs-Leasingverhältnisses gehalten werden; oder

(d)

biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41, die von Leasinggebern im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses vermietet werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAD-19245

1Anm. d. Red.: Paragraph 2 i. d. F. der VO v. 23. 11. 2015 (ABl EU Nr. L 306 S. 7) mit Wirkung v. 27. 11. 2015. Unternehmen wenden diese Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. 1. 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.