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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 14/06 EFG 2007 S. 266 Nr. 4

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2 EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG§ 63 Abs. 1 S. 1 EStG § 11 Abs. 1 S. 1

Berücksichtigung von freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen eines Beamtenanwärters sowie des Entlassungsgelds bei der Ermittlung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen „Einkünfte und Bezüge” nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die von einem in Ausbildung befindlichen Beamtenanwärter gezahlten freiwilligen Beiträge zur privaten Krankenversicherung ebenso abzuziehen wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei einem kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähigen Kind, das sozialversicherungspflichtige Einkünfte erzielt.

2. Das Entlassungsgeld entfällt zwar wirtschaftlich auf die Zeit nach Beendigung des gesetzlichen Wehrdienst. Wurde der Grundwehrdienst aber zum 31. Dezember beendet und das Entlassungsgeld bereits im Dezember ausgezahlt, so kann es bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge des Sohnes im Folgejahr aufgrund des insoweit geltenden Zuflussprinzips nicht berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 716 Nr. 13
EFG 2007 S. 266 Nr. 4
ZAAAC-19091

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 24.08.2006 - 6 K 14/06

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