BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 19/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2; BRAO § 100 Abs. 1 Satz 1; BRAO § 223 Abs. 3 Satz 1

Instanzenzug: OLG Hamm 1 ZU 57/05 vom

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin richtete an den ihr angehörenden Antragsteller am die vollstreckbare Aufforderung, rückständige Kammerbeiträge zu zahlen. Diese Aufforderung wurde durch Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom mangels Bestimmtheit aufgehoben. Daraufhin richtete die Antragsgegnerin an den Antragsteller am eine neue Aufforderung zur Zahlung rückständiger Kammerbeiträge für die Jahre 2000 bis 2005.

Dagegen hat der Antragsteller am Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses Befangenheitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Mit am bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen "einen Beschluss vom " sofortige Beschwerde eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom , mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsgerichtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom , das hier zu berücksichtigen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am zugestellt worden ist.

2. Der Beschluss vom , mit dem der Anwaltsgerichtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar.

a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte. Daran ändert es nichts, dass ein Angriff gegen die Entscheidung in der Hauptsache im vorliegenden Fall an der fehlenden Zulassung scheitert.

b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangenheitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zudem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimmten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. , AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. , AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom (BGBl. I S. 1887) nichts geändert ( aaO, Senatsbeschl. v. , AnwZ (B) 119/05).

3. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom über die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar. Dies setzte nach § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO die Zulassung der sofortigen Beschwerde an den Bundesgerichtshof voraus, an der es fehlt.

4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25).

Fundstelle(n):
WAAAC-16918

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein