BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 17/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 29; BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 A; BRAO § 40 Abs. 4; BRAO § 100 Abs. 1 Satz 1; FGG § 20a Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: OLG Hamm 1 ZU 63/05 vom

Gründe

I.

Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrückständen seine Kanzlei und beantragte am bei der Antragsgegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte diese mit Bescheid vom ab. Da der Antragsteller seitdem keine Kanzlei mehr unterhält, widerrief die Antragsgegnerin am die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Bescheid hob sie wegen formell-rechtlicher Bedenken am wieder auf. Am widerrief sie die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut, weil dieser weiterhin keine Kanzlei unterhielt.

Dagegen hat der Antragsteller am Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses Befangenheitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid der Antragsgegnerin vom wegen Verstoßes gegen die Geschäftsordnung der Kammer aufgehoben und dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, ihr die Erstattung der Auslagen des Antragstellers aufzugeben. Mit am bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen "einen Beschluss vom " sofortige Beschwerde eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom , mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, sondern auch die Kostenentscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsgerichtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom , das hier zu berücksichtigen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am zugestellt worden ist.

2. Der Beschluss vom , mit dem der Anwaltsgerichtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar.

a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte. Daran ändert es nichts, dass ein Angriff gegen die Hauptsache im vorliegenden Fall an der fehlenden Beschwer des - obsiegenden - Antragstellers scheitert.

b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangenheitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zudem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimmten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. , AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. , AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom (BGBl. I S. 1887) nichts geändert ( aaO, Senatsbeschl. v. , AnwZ (B) 119/05).

3. Die Kostenentscheidung aus der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom in der Hauptsache ist ebenfalls nicht anfechtbar. Kostenentscheidungen können nach § 40 Abs. 4 BRAO i. V. m. § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG nur zusammen mit der Hauptsache angegriffen werden. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht vorgesehen, wenn, wie hier, ein Angriff auf die Hauptsacheentscheidung mangels Beschwer des Antragstellers ausscheidet (§§ 42, 223 BRAO).

4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ44, 25).

Fundstelle(n):
CAAAC-16916

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein