BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 581/01

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3

Instanzenzug: BGH 3 StR 324/00 vom OLG Düsseldorf VI 1/97 vom

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren wird nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
YAAAC-16294