BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 668/04
Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: Nds.SOG § 33a Abs. 1 Nr. 2; Nds.SOG § 33a Abs. 1 Nr. 3
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Fundstelle(n):
EAAAC-16292