BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 668/04

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: Nds.SOG § 33a Abs. 1 Nr. 2; Nds.SOG § 33a Abs. 1 Nr. 3

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Fundstelle(n):
EAAAC-16292