BSG Urteil v. - B 6 KA 77/03 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGG § 99 Abs 3; SGG § 99 Abs 4; SGG § 102; SGG § 123

Instanzenzug:

Gründe

I

Das Verfahren betrifft vorrangig die Frage, unter welchen Voraussetzungen nur eine Teilanfechtung eines Honorarbescheides anzunehmen ist.

Der Kläger, ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Gynäkologe, betreibt im Rahmen seiner Praxis ein zytologisches Einsendelabor. Er erhält von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) jeweils gesonderte Honorarbescheide für seine allgemeine gynäkologische Praxis sowie für die zytologischen Leistungen. Ursprünglich hatte die Beklagte in ihren Honorarbescheiden für die Leistungen des zytologischen Einsendelabors den Punktwert des Fachgruppentopfs der Pathologen zu Grunde gelegt, während für zytologische Leistungen von Gynäkologen im Eigenlabor der um ca 20 % höhere Punktwert der Gynäkologen zur Anwendung kam. Später vergütete die Beklagte in Umsetzung einer in einem Musterverfahren ergangenen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Kiel vom auch dem Kläger seine zytologischen Leistungen in den Quartalen I/1998 und III/1998 mit dem höheren Punktwert der Gynäkologen. Für das hier streitige Quartal III/1997 lehnte sie eine Nachvergütung in Höhe von ca 18.500 DM unter Hinweis auf die insoweit eingetretene Bestandskraft des Honorarbescheids über die zytologischen Leistungen ab.

Der Kläger hatte bereits im März 1998 über seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal III/1997 bezüglich der zytologischen Leistungen eingelegt. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf, der keine Begründung und keinen Antrag enthielt, zurück (Widerspruchsbescheid vom ).

In seiner Klage hatte der Kläger zunächst nur beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine neue Honorarabrechnung für das Quartal III/1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Nachfolgend hatte er zur Begründung seines Klagebegehrens ausgeführt, er greife die Honorarkürzungen wegen der Überschreitung des Praxisbudgets an. Diese seien rechtswidrig und damit aufzuheben. Die Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) ab zu den Praxisbudgets hätten keine tragfähige Rechtsgrundlage. Zudem sei der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verletzt, weil die besonders aufwändigen und kostenintensiven Leistungen des zytologischen Einsendelabors nur mit dem üblichen Punktwert vergütet würden. Der angegriffene Honorarbescheid könne auch nicht auf den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten gestützt werden, denn auch dieser sei rechtswidrig und verstoße gegen das Gebot der Verteilungsgerechtigkeit.

Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) die Einführung von Praxisbudgets im EBM-Ä zum für rechtmäßig erachtet hatte (BSGE 86, 16 = SozR 3-2500 § 87 Nr 23), hat der Kläger das zunächst ruhend gestellte Verfahren vor dem SG "unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt" fortgesetzt. Er hat nunmehr ausschließlich die Anwendung des Punktwerts der Pathologen auf die Leistungen des zytologischen Einsendelabors gerügt (Schriftsatz vom ). Die Beklagte hat darin eine Änderung des Klagegrundes gesehen, zu der sie ihre Einwilligung nicht erteilt hat. Das SG hat jedoch die Beklagte antragsgemäß zu einer erneuten Entscheidung über die Honoraransprüche des Klägers unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verurteilt, dass der Kläger auch für dieses Quartal eine Nachvergütung für die zytologischen Leistungen unter Anwendung des Punktwerts für Gynäkologen fordern könne. Die Umstellung bzw Ergänzung der rechtlichen Ausführungen durch den Kläger beinhalte keine Klageänderung iS von § 99 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Der Honorarbescheid für das Quartal III/1997 sei hinsichtlich der Zuordnung des Honorars für die zytologischen Leistungen zum niedrigeren Punktwert der Pathologen bestandskräftig geworden, weil die Klage ausdrücklich auf den Teil des Honorars, der im Zusammenhang mit den Praxisbudgets stehe, beschränkt worden sei. Den Regelungen des EBM-Ä zum Praxisbudget und des HVM zur Zuordnung des zytologischen Einsendelabors zum Honorarkontingent der Pathologen lägen jeweils eigenständige Sachverhalte und unabhängig voneinander bestehende Rechtsvorschriften zu Grunde, deren Auswirkungen auf den Honoraranspruch sich genau abgrenzen ließen. Es widerspreche dem Befriedungsgebot und den Grundsätzen der Rechtssicherheit, wenn in teilbaren Bescheiden ursprünglich nicht beanstandete Teile zu einem späteren Zeitpunkt aufgegriffen und gegebenenfalls aufgehoben würden. Eine Billigung dieser Vorgehensweise führe zu nicht hinnehmbaren Folgen. Da die Beklagte für die erst später angegriffenen Teile keine Honorarrückstellungen habe treffen können, müssten die Nachzahlungen allein von den aktuell tätigen Ärzten getragen werden. Die Entscheidung des SG, dass keine Klageänderung vorliege, könne trotz der in § 99 Abs 4 SGG angeordneten Bindungswirkung zu keinem anderen Ergebnis führen.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger, das LSG sei von tragenden Rechtssätzen der Entscheidung des Großen Senats des (BSGE 70, 133, 135 = SozR 3-1300 § 24 Nr 6 S 17) abgewichen und habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt. Zwar könne sich das Klagebegehren bei Verwaltungsakten mit teilbarem Inhalt auf die Teile beschränken, welche die Rechtsverletzung für den Kläger beinhalteten. Jedoch müsse eine solche Einschränkung aus dem Klageantrag deutlich werden. Er habe ersichtlich die vollständige Honorarabrechnung angegriffen mit dem Begehren, Honorarkürzungen gleich aus welchem Grund abzuwehren. Zudem treffe die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klagebegründung sei allein auf die Kürzung wegen Überschreitung des Praxis-Zusatzbudgets bezogen gewesen, nicht zu, weil sie auch Ausführungen zur Ungleichbehandlung der zytologischen Leistungen enthalte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend. Eine Beschränkung des Streitgegenstands müsse nicht unbedingt im Klageantrag zum Ausdruck kommen, sondern könne sich auch aus der Klagebegründung ergeben. Der Kläger habe vor dem SG seine Klage auf eine Aufhebung des Honorarbescheids wegen der Anwendung der Praxisbudgets beschränkt. Der später eingeführte Gesichtspunkt des Punktwerts für die Leistungen des zytologischen Einsendelabors bilde einen neuen Streitgegenstand. Dieser sei nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Deshalb unterscheide sich der Sachverhalt maßgeblich von der Fallgestaltung, über die der Große Senat des BSG in seinem Beschluss vom befunden habe.

II

Die Revision des Klägers ist begründet. Das LSG hat zu Unrecht angenommen, der Honorarbescheid für das Quartal III/1997 sei hinsichtlich der Anwendung des Punktwertes bestandskräftig geworden, weil der Kläger seinen Rechtsbehelf auf die Kürzung seiner Leistungsanforderungen wegen Überschreitung des Praxisbudgets beschränkt habe. Das SG hat vielmehr zutreffend die Beklagte zur Vergütung der zytologischen Leistungen mit dem Punktwert der Gynäkologen verurteilt.

Der Kläger hat seine auf ein höheres vertragsärztliches Honorar gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (hier in der Sonderform der Bescheidungsklage, s BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8, jeweils RdNr 4) nicht auf den Streitpunkt der Rechtmäßigkeit der Praxisbudgets begrenzt. Eine solche Beschränkung des Rechtsbehelfs auf abtrennbare Regelungsteile eines einheitlichen Verwaltungsaktes ist allerdings grundsätzlich möglich (BSGE 59, 137, 143 = SozR 2200 § 368a Nr 13 S 38). Sie kann bereits bei Klageerhebung erklärt, aber auch im Verlauf des Prozesses entweder durch eine entsprechende Klarstellung des zunächst nicht näher bestimmten Streitgegenstands oder durch eine teilweise Klagerücknahme (§ 102 SGG) herbeigeführt werden. Die - ursprüngliche oder nachträgliche - Beschränkung des Klagegegenstandes führt dazu, dass die nicht (mehr) angegriffenen Teilregelungen in Bestandskraft erwachsen (§ 77 SGG), sodass eine später hierauf erneut erstreckte Klage unzulässig ist (vgl BSGE 21, 13, 17 = SozR Nr 5 zu § 156 SGG; ebenso BFHE 159, 4, 9; 189, 252, 255; BVerwGE 40, 25, 32).

Ob der Kläger nur eine Teilanfechtung oder eine teilweise Klagerücknahme vorgenommen hat, ist durch Auslegung seiner prozessualen Erklärungen zu ermitteln. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Allein der Kläger bestimmt mit seinem Rechtsschutzbegehren den Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit zugleich den Prüfungsumfang des Gerichts (stRspr, zuletzt <unter 1.>, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Dies ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (BSGE 88, 262, 264 = SozR 3-3300 § 23 Nr 5 S 15; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 123 RdNr 1; vgl auch BFHE 159, 4, 10 sowie BVerwGE 104, 27, 28). Bei Zweifeln hinsichtlich des Streitgegenstandes hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 106 Abs 1 SGG). Ist dies nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist möglich, ist der wirkliche Wille des Klägers bei Erhebung der Klage durch Auslegung seines bisherigen Vorbringens zu erforschen; Entsprechendes gilt für die Beurteilung von Erklärungen, deren Deutung als teilweise Klagerücknahme in Frage kommt. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, dh wie das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände das Rechtsschutzbegehren verstehen müssen (BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 180; BFHE 189, 252, 254). Allein aus fehlenden Äußerungen des Klägers zu abtrennbaren Aspekten eines Verwaltungsakts kann regelmäßig nicht geschlossen werden, dass die betreffende Teilregelung nicht angefochten sein, sondern in Bestandskraft erwachsen soll. Nur wenn der Wille des Klägers zur Begrenzung des Streitgegenstands klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, kann eine Teilanfechtung oder eine teilweise Klagerücknahme angenommen werden (BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 47; ebenso BFHE 159, 4, 11; - juris).

Der Grundsatz, dass im Zweifel von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren des Klägers ausgegangen werden muss, ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art 19 Abs 4 Grundgesetz, vgl BVerfGE 107, 395, 401 ff = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1 RdNr 5 ff; 110, 77, 85; BVerfG <Kammer> SozR 4-2500 § 87 Nr 6 RdNr 10). Dementsprechend hat das BSG für den Bereich der Sozialleistungen stets betont, dass die Auslegung von Anträgen sich danach richtet, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen; im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm auf Grund des Sachverhalts zusteht (stRspr, zuletzt - B 13 RJ 31/04 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Dieser Auslegungsgrundsatz dient zugleich einer möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte, zu der die Sozialleistungsträger bereits nach materiellem Recht verpflichtet sind (§ 2 Abs 2 und § 17 Abs 1 Nr 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch).

Im Vertragsarztrecht gilt zur Gewährleistung effektiven und möglichst umfassenden Rechtsschutzes nichts anderes. Auch hier ist davon auszugehen, dass Klagebegehren auf höchstmögliche Leistungsgewährung gerichtet und Beschränkungen nur anzunehmen sind, wenn diese klar zum Ausdruck gekommen sind. Bei vertragsärztlichen Honorarklagen bestehen jedoch gewisse Besonderheiten, die dem klagenden Vertragsarzt Anlass zur Beschränkung seines Klagebegehrens geben können. Bescheide über vertragsärztliches Honorar betreffen keine Sozialleistung (BSGE 82, 50, 51 = SozR 3-1300 § 44 Nr 23 S 49). Auch deshalb gilt für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit vertragsärztlicher Honorarbescheide seit dem die Freistellung der Vertragsärzte von den Gerichtskosten (§ 183 SGG aF) nicht mehr. Die Kläger haben vielmehr streitwertabhängige Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu entrichten (§ 197a Abs 1 SGG idF des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom , BGBl I 2144). Nach der Neufassung des GKG durch Art 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (vom , BGBl I 718) wird bei den ab dem erhobenen Klagen die gesamte Verfahrensgebühr für die erste Instanz in Höhe von 3,0 Gebührensätzen bereits mit Einreichung der Klageschrift fällig (§ 6 Abs 1 Nr 4 GKG nF). Im Falle einer Klagerücknahme tritt nicht mehr - wie bisher bei rechtzeitiger Erklärung - eine Gebührenbefreiung, sondern lediglich eine Ermäßigung auf 1,0 Gebühren ein (Nr 7110, 7111 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum GKG). Der Kläger ist verpflichtet, bereits bei Einleitung eines Klageverfahrens den Wert des gesamten von ihm geltend gemachten Streitgegenstandes gegenüber dem Gericht anzugeben, sofern nicht ohnehin eine bestimmte Geldsumme, die dann den Streitwert bildet, eingeklagt wird (§ 61 Satz 1 GKG nF). Mit dieser Information setzt das Gericht sogleich den Streitwert des Verfahrens als vorläufige Grundlage für die Einziehung der Gerichtsgebühren fest (§ 63 Abs 1 Satz 1 GKG nF). Diese Regelungen bewirken, dass bereits die Klageerhebung spürbare Kostenfolgen nach sich zieht, deren Höhe vom Umfang des geltend gemachten Streitgegenstandes abhängt. Dies kann Auswirkungen auf die Interessenlage der Kläger im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf höheres vertragsärztliches Honorar haben.

Aber auch bei Honorarklagen von Vertragsärzten, die - wie hier - noch vor dem in erster Instanz erhoben wurden und für die das Privileg der Gerichtskostenfreiheit weiterhin gilt (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff), ist gegebenenfalls mit der Klageerhebung ein Kostenrisiko verbunden, dessen Umfang vom Streitwert des geltend gemachten Anspruchs abhängt. Sofern sich die Kläger solcher Altverfahren durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, haben sie ebenfalls eine streitwertabhängige Rechtsanwaltsvergütung zu entrichten (§ 116 Abs 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung); die in den sonstigen sozialrechtlichen Streitsachen erhobenen Rahmengebühren gelten hier nicht. Die Interessenlage jener Kläger unterscheidet sich deshalb im Wesentlichen nicht von der Situation, die nunmehr bei ab dem erhobenen - und in verschärfter Form bei den ab eingeleiteten - Klagen im Vertragsarztrecht gilt.

Bei der Auslegung der Angaben eines Vertragsarztes zum Streitgegenstand seiner Honorarklage ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Honorarteilhabeanspruch des klagenden Vertragsarztes ein komplexes und ausdifferenziertes System der vertragsärztlichen Honorarverteilung (§ 85 Abs 4 ff iVm § 87 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB V>) zu Grunde liegt (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 4 RdNr 12). Deshalb entspricht es im Regelfall dem Interesse des Klägers an einem zielgerichteten und effektiven Rechtsschutz, seinen Rechtsbehelf auf diejenigen Maßnahmen und Regelungen zur Bestimmung des Honorars einzugrenzen, die spezifisch ihn in seiner konkreten Praxissituation beschweren. Dies gilt besonders, wenn im Klageantrag keine bestimmte Leistung bezeichnet, sondern lediglich eine erneute Bescheidung des Honoraranspruchs durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt wird. Ein solcher Bescheidungsantrag wird von der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung von § 131 Abs 3 SGG und § 113 Abs 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insbesondere für zulässig erachtet, wenn die Rechtswidrigkeit normativer Regelungen der Honorarverteilung geltend gemacht wird. In einem solchen Falle ist es erforderlich, dass der Kläger spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, welcher Art die Maßgaben sein sollen, die das Gericht der Beklagten zur Beachtung bei der Neubescheidung des Honoraranspruchs aufgeben soll (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 92 RdNr 5; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 82 RdNr 10; Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2004, § 42 Abs 1 RdNr 104).

Erhebt daher ein Vertragsarzt Klage gegen einen Honorarbescheid, mit der er eine höhere Vergütung erstrebt, besteht Anlass zur Prüfung, ob er die höchstmöglichen Leistungen begehrt oder ob er nicht sinnvollerweise seinen Klageantrag beschränken und den Honorarbescheid im Übrigen bestandskräftig werden lassen will. Eine Klagebeschränkung kann jedoch nur angenommen werden, sofern dies eindeutig im Klageantrag oder in der Begründung zum Ausdruck kommt, etwa wenn ausdrücklich Klage nur "insoweit" erhoben wird, als die Honoraranforderung wegen bestimmter Umstände - zB wegen des Praxisbudgets, auf Grund der sachlich-rechnerischen Richtigstellung bestimmter Gebührenordnungsnummern, wegen einer Fallzahlbegrenzung usw - reduziert worden ist. Das Gericht kann aber - etwa im Rahmen der Beschlussfassung über den vorläufigen Streitwert - Nachforschungen zum genauen Klagegegenstand anstellen und beim Kläger nachfragen, ob der Streitstoff auf die in der Begründung benannten Fragen bzw auf einzelne Teilregelungen begrenzt wird. Gibt der Kläger eine solche Erklärung deutlich und ohne Vorbehalt ab, wird der angefochtene Honorarbescheid im Übrigen bestandskräftig. Andernfalls wird der - vorläufige - Streitwert dementsprechend höher festzusetzen und bei der Kostenentscheidung gegebenenfalls ein teilweises Unterliegen des Klägers zu berücksichtigen sein (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 155 Abs 1 VwGO). Entsprechendes gilt bei bloßen Bescheidungsanträgen im Rahmen der spätestens in der mündlichen Verhandlung erforderlichen gerichtlichen Aufklärung, was genau Klagegegenstand sein soll (§ 106 Abs 1 iVm § 92 SGG).

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann das Urteil des LSG keinen Bestand haben. Der Kläger rügt mit seiner Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe den Inhalt seiner Klagebegründung vor dem SG nicht zutreffend wiedergegeben, wenn es (auf Seite 11 des Urteils) die Klagebegründung im Schriftsatz vom "allein auf die Kürzung wegen Überschreitung des Praxis-Zusatzbudgets bezogen" angesehen hat. Zwar deutet sowohl die vom LSG wörtlich zitierte Einleitung jenes Schriftsatzes als auch dessen Abschluss darauf hin, dass die Kürzungen auf Grund der Überschreitung des Praxisbudgets der gewichtigste Streitgegenstand sein sollte. Indessen enthält die Klagebegründung bereits auf den Seiten 3 und 4 und dann nochmals auf den Seiten 5 und 6 auch Ausführungen zu den nach Auffassung des Klägers zu niedrigen Punktwerten für die zytologischen Leistungen und zur Rechtswidrigkeit des HVM, die auch im Tatbestand des Berufungsurteils (dort Seite 3) wiedergegeben sind. Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Feststellung der Praxisbudgets als alleinigem Klagegegenstand widerspricht daher den Denkgesetzen und überschreitet die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG). Der Senat ist deshalb an jene Feststellung des Berufungsgerichts zum Sachverhalt nicht gebunden (§ 163 Halbsatz 2 SGG; vgl BSGE 43, 37, 39 = SozR 2200 § 1265 Nr 24 S 75).

Eine vollständige Würdigung der Klagebegründung vom ergibt vielmehr, dass der Kläger sein zunächst im Verwaltungsverfahren und ebenso in der Klageschrift nicht näher konturiertes Begehren auf höhere Vergütung dort auf die beiden Klagegründe "Praxisbudget" und "HVM-Punktwert für zytologische Leistungen" konkretisiert hat. Eine weitere Präzisierung des zweiten Begehrens ist nachfolgend vom SG wegen der Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht weiter veranlasst worden. Das SG hat aber nach Fortsetzung des Verfahrens zutreffend erkannt, dass der Kläger mit seiner Forderung im Schriftsatz vom auf Anwendung des höheren Punktwertes für Gynäkologen keinen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt, sondern lediglich den Vortrag zu einem bereits in der Klagebegründung benannten Gegenstand im Sinne von § 99 Abs 3 Nr 1 SGG ergänzt hat. Der Kläger hatte diesen Teil seines Klagebegehrens auch nicht zwischenzeitlich in eindeutiger Weise zurückgenommen oder für erledigt erklärt. Die im angefochtenen Honorarbescheid enthaltene Ablehnung dieses Teils des Leistungsbegehrens des Klägers ist deshalb nicht in Bestandskraft erwachsen.

Die materielle Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger auch die Leistungen seines zytologischen Einsendelabors mit dem für seine Fachgruppe maßgeblichen Punktwert zu vergüten, folgt nach den Feststellungen des SG aus den landesrechtlichen Bestimmungen des HVM. An dessen Auslegung ist der Senat gebunden (§ 162 SGG); sie ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht weiter streitig. Damit erweist sich das entsprechende Bescheidungsurteil des SG als zutreffend und ist auf die Revision des Klägers wieder herzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG in der bis zum geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).

Fundstelle(n):
NAAAC-14160