BGH Beschluss v. - 1 StR 483/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAGO § 99 Abs. 2 Satz 2

Gründe

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger der Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 900 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller mit schwierigen Rechtsfragen zu befassen, auf die der Senat bereits in der Terminsverfügung unter Angabe mehrerer Fundstellen von Revisionsentscheidungen hingewiesen hatte. Die Schwierigkeit der Sache findet ihren Ausdruck nicht zuletzt darin, daß das Revisionsverfahren mit einer umfangreichen Leitsatzentscheidung abgeschlossen wurde. Die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 1.625 €, wie sie der Antragsteller erstrebt, erschiene dem Senat indessen übersetzt (vgl. Bd. 8 Bl. 1567 d.A.).

Ein etwaiger Erstattungsanspruch für die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Revisionshauptverhandlungstermins entstandenen Auslagen bleibt unberührt, weil Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mitabgegolten werden.

Fundstelle(n):
YAAAC-10510

1Nachschlagewerk: nein