BGH Beschluss v. - 4 StR 254/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: -

Instanzenzug:

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge, mit der vom Angeklagten C. beanstandet wird, daß die Öffentlichkeit bei der Verhandlung und Entscheidung über Vereidigung und Entlassung der Zeugin S., wie der Generalbundesanwalt meint, unzulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet, weil der Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen alle Verfahrensvorgänge erfaßt, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen und zu diesem Verfahrensabschnitt gehören; dazu zählen auch noch die Entscheidung über seine Vereidigung (vgl. BGH NJW 1996, 2663 m.w.N.) und Entlassung (vgl. BGH NJW 2003, 2761).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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Fundstelle(n):
BAAAC-07999

1Nachschlagewerk: nein