BGH Beschluss v. - XII ZB 105/04

Leitsatz

[1] Bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B begründete Anwartschaften auf Zusatzversorgung sind jedenfalls dann im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen, wenn der versicherte Ehegatte im Zeitpunkt der Neuordnung des Eisenbahnwesens am in der Zusatzversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B versichert war (§ 15 Abs. 1 Satz 2, 3 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz).

Gesetze: VAHRG § 1 Abs. 3; BEZNG § 15

Instanzenzug: OLG Schleswig vom AG Bad Oldesloe vom

Gründe

I.

Die am geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragstellers) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom geschieden (insoweit rechtskräftig am selben Tag) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit ( bis , § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar die am geborene Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (weitere Beteiligte zu 3, LVA) in Höhe von 192,82 € und der am geborene Ehemann bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. A (weitere Beteiligte zu 2; BVA/A) in Höhe von 398,52 €, jeweils monatlich und bezogen auf den . Außerdem hat der Ehemann in der Ehezeit bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B (weitere Beteiligte zu 1, BVA/B) eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung in monatlicher Höhe von 200,68 €, bezogen auf den , erworben.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es bei der BVA/A bestehende Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (398,52 € - 192,82 € = 205,70 € : 2 =) 102,85 € , bezogen auf den , im Wege des Splittings auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Die bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung hat es als volldynamisch angesehen und zu Lasten dieser Anrechte für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der LVA in Höhe von 100,34 € begründet.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der BVA/B hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und - zum Ausgleich der für den Ehemann bei der BVA/B begründeten Anrechte auf Zusatzversorgung - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BVA/A in monatlicher Höhe von 34,61 €, bezogen auf den , auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die BVA/B gegen die Ausgleichsform.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die für den Ehemann bei der BVA/B begründeten Anrechte auf Zusatzversorgung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen. Sie seien dementsprechend gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB i.V. mit Tabelle 1 zu § 2 Abs. 1 BarwertVO umzurechnen und mit dem sich daraus ergebenden Wert eines volldynamischen Anrechts in Höhe von 69,22 € in die Ausgleichsbilanz einzustellen (200,68 € x 12 Monate x 3,8 [Barwertfaktor Alter bei Ehezeitende 45] x 165 % [Anmerkung 2 zu Tabelle 1 BarwertVO] = 15.099,16 € [Barwert] x 0,0001754432 [Umrechnungsfaktor EPe] x 26,13 € [aktueller Rentenwert] = 69,22 €). Der sich ergebende Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt (398,52 € + 69,22 € - 192,82 € = 274,92 € : 2 =) 137,46 € sei in Höhe von (398,52 € - 192,82 € = 205,70 € : 2 =) 102,85 € im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) zu erfüllen. Der verbleibende Ausgleichsbetrag in Höhe von (137,46 € - 102,85 € =) 34,61 € sei an sich (gemäß § 2 VAHRG) schuldrechtlich auszugleichen. An die Stelle des schuldrechtlichen Ausgleichs trete jedoch nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe des dort genannten Höchstbetrags (hier: 47,60 €) ein erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.V. mit § 1587 b Abs. 1 BGB, so daß Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BVA/A in Höhe von weiteren 34,61 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA zu übertragen seien.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Richtig ist, daß die bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen sind (Senatsbeschluß vom - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959). Für die Zwecke des Versorgungsausgleichs ist deshalb der Wert dieser Anrechte in den Wert volldynamischer Anrechte umzurechnen. Dies hat das Oberlandesgericht zutreffend getan; auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.

Nicht richtig ist jedoch, daß das Oberlandesgericht diese Anrechte gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.V. mit § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen hat. Einem Ausgleich im Wege des erweiterten Splittings sind, wie schon der Wortlaut des § 3 b Abs. 1 VAHRG verdeutlicht, nur solche Anrechte zugänglich, die nicht bereits nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 VAHRG ausgeglichen werden können und die, gäbe es die Möglichkeit eines Ausgleichs nach § 3 b VAHRG nicht, deshalb gemäß § 2 VAHRG schuldrechtlich ausgeglichen werden müßten. Das ist hier nicht der Fall. Die BVA/B ist, worauf sie im Beschwerdeverfahren selbst zutreffend hingewiesen hat, ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger mit der Folge, daß die bei ihr begründeten Anrechte nach § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings auszugleichen sind. Dies ergibt sich aus der Weiteranwendungsklausel des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG, vom BGBl. I S. 2378, berichtigt 1994, 2439). Diese Regelung sieht für den Versichertenbestand im Zeitpunkt der Neuordnung des Eisenbahnwesens am weiterhin eine Zusatzversorgung durch die als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Funktion einer Pensionskasse ausgestaltete BVA/B vor. Ob für die Anrechte derjenigen Beschäftigten, für die die Weiteranwendungsklausel des BEZNG nicht zur Anwendung gelangt und für die die Deutsche Bahn AG deshalb zwar selbst Träger der ihnen zugesagten Versorgung ist, sich bei deren technischer Abwicklung aber (bis zum ) im Wege eines Auftrags der BVA bedient (vgl. zum Ganzen Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 7), etwas anderes gilt, kann hier dahinstehen; denn diese Voraussetzungen - Einstellung bei der Deutschen Bahn AG nach 1994 - liegen hier nicht vor. Dementsprechend waren zum Ausgleich der bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung nicht Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BVA/A in Höhe von 34,61 € auf die Ehefrau zu übertragen, sondern - gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG - zu Lasten der bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung für die Ehefrau Anrechte bei der LVA in dieser Höhe zu begründen.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2005 S. 1017 Nr. 15
BAAAC-05938

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja