BGH Beschluss v. - VIII ZR 146/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 2; ZPO § 721 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung der ihnen gehörenden und vom Beklagten gemieteten Wohnung geltend. Das Landgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom den Beklagten unter Abänderung des zur Räumung und Herausgabe verurteilt und dabei eine Räumungsfrist bis zum gewährt; die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen. Der Beklagte hat gegen das ihm am zugestellte Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und, nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Begründung dieser Beschwerde, den Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist begründet.

Mit Schriftsatz vom , beim Bundesgerichtshof am selben Tag eingegangen, hat der Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf einstweilen einzustellen.

II.

Der Antrag des Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig für vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts einstweilen einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. etwa Senat, Beschl. v. - VIII ZB 121/03, WuM 2003, 710).

Hier hat der Schuldner in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihm dies nicht möglich oder zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstellungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht der Beklagte nicht geltend.

Der vom Beklagten in der Berufungsinstanz nach § 721 Abs. 1 ZPO gestellte Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist vermag den von ihm unterlassenen Antrag nach § 712 ZPO nicht zu ersetzen (Senat, aaO).

Fundstelle(n):
DAAAC-04105

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein