BGH Beschluss v. - VI ZR 305/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 321 a Abs. 5

Gründe

Der Antrag der Beklagten, das Revisionsverfahren analog § 321 a Abs. 5 ZPO fortzuführen und in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung vom befand, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Antrag derzeit überhaupt zulässig ist, was zweifelhaft erscheint, weil die bisherige Gesetzeslage, die einen solchen Antrag für das Revisionsverfahren nicht vorsieht, für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung der Gehörsrüge, längstens bis zum , hinzunehmen ist (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924, 1929). Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Das Senatsurteil vom verletzt nicht den Anspruch der Revisionsklägerin auf rechtliches Gehör. Deren Vortrag hat der erkennende Senat bei seiner Entscheidung in vollem Umfang berücksichtigt (vgl. Umdruck S. 10 unter Ziff. 3). Das gilt auch für das Vorbringen ihres Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung.

Fundstelle(n):
KAAAC-02915

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein