BGH Beschluss v. - VI ZR 286/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 321 a

Instanzenzug: LG Berlin 27 O 791/03 vom KG Berlin 9 U 84/04 vom

Gründe

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Revision das mit der Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat der Senat den Klägervortrag - nicht nur in seinem wesentlichen Kern - durchaus so erfasst, wie es in der Anhörungsrügeschrift als notwendig und richtig dargestellt ist. Er hat die angesprochenen Probleme aber rechtlich anders beurteilt; darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Fundstelle(n):
NAAAC-02885

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein