BGH Beschluss v. - VI ZR 235/05

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.

Instanzenzug: LG Berlin 27 O 548/03 vom KG Berlin 9 U 21/04 vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Abwägung der beteiligten Grundrechte zu Gunsten der Klägerin durch das Berufungsgericht ist auch unter Berücksichtigung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 30.000,00 EUR

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Fundstelle(n):
MAAAC-02816