BGH Beschluss v. - StR 174/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: RVG § 51 Abs. 1 Satz 1; RVG § 51 Abs. 2 Satz 2

Gründe

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger des Angeklagten B. für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller mit insgesamt drei umfassenden Revisionsbegründungen mit mehreren bedeutsamen Verfahrensrügen zu befassen. Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.

Fundstelle(n):
ZAAAC-01711

1Nachschlagewerk: nein