Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: -
Gründe
Der Streitwert der Revision des beklagten Landes beträgt dabei für sich allein 30.000 €, der Streitwert der Anschlußrevision der Klägerinnen beträgt 50.000 €. Von den beiden Werten der wechselseitig eingelegten Rechtsmittel war nur der Wert des höheren Anspruchs der Anschlußrevision maßgebend, weil beide denselben Streitgegenstand betreffen und eine Zusammenrechnung damit ausscheidet (§ 19 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 S. 3 GKG).
Fundstelle(n):
OAAAC-01369
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein