BGH Beschluss v. - IXa ZB 307/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 3; ZPO § 575; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 692 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 699; ZPO § 750

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth vom AG Hersbruck vom

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die von der Gläubigerin beantragte Forderungspfändung abgelehnt, weil die Bezeichnung der Gläubigerin in dem als Titel vorgelegten Vollstreckungsbescheid nicht die Voraussetzungen des § 750 ZPO erfülle. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts werde nicht durch einen Geschäftsführer, sondern nur durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder durch die Gesellschafter gemeinsam vertreten. Das Aktivrubrum lautet nach der Entscheidung des Amtsgerichts wie folgt:

"FKH GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzlich vertreten durch GF: W. J. , G. Straße , 6 H. ."

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Land- sowie des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Die angefochtenen Entscheidungen sind unrichtig. Ein Vollstreckungsbescheid muß nach § 690 Abs. 1 Nr. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 699 ZPO unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter enthalten. Die Angabe "FKH GbR", unter der die parteifähige (vgl. BGHZ 146, 341, 348) Gläubigerin im Rechtsverkehr auftritt, und die Angaben zum gesetzlichen Vertreter in dem Vollstreckungsbescheid reichen hierfür aus. Zwar ist der gesetzliche Vertreter bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. BGHZ 36, 292, 293; 146, 341, 360) mit dem Begriff "Geschäftsführer" (hier: "GF") ungenau bezeichnet. Die Angabe "gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer" im Rubrum eines Vollstreckungsbescheids ist dahin auszulegen, daß sie den geschäftsführenden Gesellschafter bezeichnet. Ein bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angestellter Fremdgeschäftsführer wäre nicht gesetzlicher, sondern lediglich rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gesellschaft (vgl. IXa ZB 283/03, ZVI 2004, 239; v. - IXa ZB 331/03). Die Gläubigerin hat mithin einen vertretungsberechtigten Gesellschafter benannt, so daß sie identifizierbar beschrieben ist (vgl. BGHZ 146, 341, 356 f).

Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandsnahme von seinen bisherigen Bedenken über den Antrag der Gläubigerin neu zu befinden haben (§ 577 Abs. 4, 572 Abs. 3 ZPO).

Fundstelle(n):
GAAAC-01204

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein