BGH Beschluss v. - IX ZR 139/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO a.F. § 554b

Instanzenzug:

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auf die Frage, ob der Vorprozeß im Ergebnis richtig entschieden worden ist, kommt es nicht an; denn die rechtlichen Schwierigkeiten, die zum Prozeß geführt haben, beruhen gerade auf den von den Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzungen. Die Entscheidung der Klägerin, keine Revision gegen das einzulegen, unterbrach nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden. Die Klägerin trifft schließlich auch kein Mitverschulden, nachdem die Beklagten weder konkret zur Einlegung der Revision geraten noch angeboten hatten, die Kosten der Revision selbst zu tragen (vgl. dazu , LM § 675 BGB Nr. 200 = NJW 1994, 1472 und Urt. v. - IX ZR 439/99, LM § 675 BGB Nr. 292 = NJW 2000, 3560). Es gehört auch ohne besonderen Auftrag zu den Aufgaben des Prozeßanwalts, den Mandanten im Anschluß an die instanzbeendende Entscheidung über die Aussichten eines Rechtsmittels zu belehren. Ohne nähere Erläuterungen lediglich auf die Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung hinzuweisen, reicht nicht aus (, LM § 675 BGB Nr. 312 = NJW 2002, 1048; BVerfG NJW 2002, 2937, 2938).

Fundstelle(n):
WAAAC-00231

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein