BGH Beschluss v. - IX ZR 117/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde genügt mangels ausreichender Begründung nicht den Anforderungen des § 544 Abs. 2 ZPO.

1. Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend rügt, ist nicht ausreichend dargetan, daß die am Ende der Begründung herausgestellten Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.

2. Die Beschwerde legt nicht dar, daß die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Der Senat braucht daher nicht darauf einzugehen, ob solche Mängel bei Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder im Rahmen des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedeutsam werden können (vgl. dazu , WM 2002, 1811, 1812; v. - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1998; v. - V ZR 118/02, WM 2002, 1898, 1900; v. - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347).

Fundstelle(n):
SAAAC-00173

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein