BGH Beschluss v. - II ZB 33/04

Leitsatz

[1] Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, aber nicht anordnet, dass die Eingaben in diesen Kalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über einen Drucker kontrolliert werden.

Gesetze: ZPO § 233 Fd

Instanzenzug: LG Berlin 24 S 9/04 vom AG Schöneberg 6 C 483/03 vom

Gründe

I. Das Amtsgericht Schöneberg hat den Beklagten durch Urteil vom , mit dem ein am ergangenes Versäumnisurteil aufrecht erhalten wurde, verurteilt, an die Klägerin 2.094,31 € Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen, weil er als Geschäftsführer der P. GmbH die Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung der bei der Klägerin krankenversicherten Arbeitnehmer der GmbH für die Monate Oktober und November 2002 nicht an die Klägerin abgeführt hatte. Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Beklagte am Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob ein anwaltliches Organisationsverschulden anzunehmen ist, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet und die dort vorgenommenen Eintragungen nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker kontrolliert werden, sondern durch Schließen und Wiederaufrufen des Datenverarbeitungsprogramms.

Diese Frage hat keine Grundsatzbedeutung, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt ist. Ein anwaltliches Organisationsverschulden ist danach darin zu sehen, dass Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker kontrolliert werden (Beschl. v. - II ZB 11/98, BB 1998, 2603 m.w.Nachw.; vgl. auch , BFH/NV 2002, 44). Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist nach der Senatsrechtsprechung erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand zu erkennen und zu beseitigen, zumal der Ausdruck dem Schriftstück, das dem Anwalt vorzulegen ist, beigeheftet werden kann. Dass das Vorgehen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, lediglich das Programm zu schließen und sofort wieder aufzurufen, diesen Anforderungen nicht genügt, muss danach nicht ausdrücklich ausgesprochen werden.

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt auch der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. ZPO nicht vor. Er setzte voraus, dass der Fall Veranlassung gäbe, Leitsätze für die Gesetzesauslegung aufzuzeigen, Gesetzeslücken zu schließen, oder dass die Fortentwicklung der Rechtspraxis eine Leitentscheidung geboten erscheinen ließe. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Die Sache gibt - anders als die Beschwerde meint - auch keinen Anlass für eine Konkretisierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eindeutig ist und als Kontrollergebnis stets ein Schriftstück verlangt hat, nämlich entweder einen Ausdruck der Einzelvorgänge oder die Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm (vgl. , NJW-RR 1997, 698; v. - VII ZB 3/95, WM 1995, 1448, 1449).

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 464 Nr. 9
DStZ 2006 S. 316 Nr. 9
INF 2006 S. 251 Nr. 7
NJW-RR 2006 S. 500 Nr. 7
SJ 2006 S. 42 Nr. 8
EAAAB-97646

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja