BFH Beschluss v. - V B 113/05

Keine Zulassung der Revision bei verfahrensfehlerfreier Tatsachenermittlung und -würdigung im zweiten Rechtsgang auf der Grundlage der Vorgaben im zurückverweisenden BFH-Urteil

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, FGO § 126 Abs. 5

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob die in New York ansässige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Jahr 1998 in der Bundesrepublik Deutschland eine Leistung mit unterhaltenden oder unterhaltungsähnlichen Charakter i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) erbracht hat.

Wegen des Sachverhalts wird auf das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Senats vom V R 57/01 (BFH/NV 2003, 827) verwiesen. Mit diesem Urteil hatte der Senat den Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, weil dessen Annahme, die Tätigkeit der Klägerin enthalte weder eine unterhaltende noch eine den unterhaltenden Leistungen ähnliche Leistung durch die seinerzeit getroffenen Feststellungen nicht gestützt wurden (vgl. Urteilsgründe unter II. 2. b).

In dem nunmehr angefochtenen Urteil ist das FG auf der Grundlage verschiedener von der Klägerin vorgelegter Vertrags- und sonstiger Unterlagen sowie nach Partei- und Zeugenvernehmungen zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe eine unterhaltende Leistung i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG erbracht. Es hat deshalb die Klage abgewiesen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das FG sei mit diesem Urteil von dem zurückverweisenden Urteil des Senats in BFH/NV 2003, 827 sowie von einschlägiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) abgewichen. Deshalb sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung notwendig (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Darüber hinaus liege in der Abweichung von der Senatsentscheidung in BFH/NV 2003, 827 ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des FG beruhe (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Schließlich habe die Sache auch grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Die Revision kann nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zugelassen werden.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das FG nicht von dem zurückverweisenden Urteil des Senats in BFH/NV 2003, 827 abgewichen.

Das FG hat seinem Urteil die Definition des Begriffs „unterhaltende Leistung” i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG zugrunde gelegt (vgl. FG-Urteil S. 7, 13), die der erkennende Senat in seinem zurückverweisenden Urteil vorgegeben hat. Auf dieser Grundlage hat das FG unter Würdigung der im zweiten Rechtsgang von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der durchgeführten Partei- und Zeugenvernehmungen die Überzeugung gewonnen, diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. Das FG hat mithin den Rechtsstreit im zweiten Rechtsgang in Übereinstimmung mit dem zurückverweisenden BFH-Urteil entschieden. Deshalb scheidet eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aus (vgl. , BFH/NV 2005, 1097).

b) Die Vorentscheidung weicht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht von der Rechtsprechung des BFH zum Begriff der „einheitlichen Leistung” ab. Die Klägerin wendet sich insoweit im Kern (lediglich) gegen die Würdigung des FG, stellt aber keine divergierenden Rechtssätze gegenüber (vgl. dazu z.B. , BFH/NV 2005, 1758).

c) Soweit die Klägerin ferner Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH rügt, hat sie ebenfalls nicht tragende abstrakte Rechtssätze aus der angefochtenen Vorentscheidung des FG sowie aus dem von ihr angeführten , Jürgen Dudda (BStBl II 1998, 313) so gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird.

2. Da —wie dargelegt— das angefochtene FG-Urteil nicht von dem zurückverweisenden Urteil des Senats in BFH/NV 2003, 827 abweicht, kann die Revision auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verstoßes gegen § 126 Abs. 5 FGO zugelassen werden (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom II B 85/90, BFH/NV 1992, 43; vom XI B 53/03, juris).

3. Schließlich scheidet eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aus.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte —abstrakte— klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellen. Dazu muss er erläutern, welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung über die nicht nur an den Besonderheiten des Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 35/00, BFH/NV 2001, 71; vom V B 117/04, BFH/NV 2005, 1162). Hieran fehlt es im Streitfall.

Die —im Übrigen nicht belegte— Behauptung, eine Reihe ähnlicher Verfahren befänden sich noch im Einspruchsverfahren, genügt insoweit nicht (vgl. z.B. , BFH/NV 2001, 939). Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass zur Auslegung der Begriffe „künstlerische Leistungen”, „unterhaltende Leistungen” und „damit zusammenhängende Leistungen” sowie zur „Einheitlichkeit von Leistungen” über die dazu bereits vorliegende Rechtsprechung des BFH hinaus weiterer —allgemeiner— Klärungsbedarf besteht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2103 Nr. 11
OAAAB-97206