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BGH Urteil v. - I ZR 224/98

Gesetze: UWG § 1; UWG § 13 Abs. 5; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 4

Leitsatz

Die Abmahnung von Wettbewerbsverstößen kann einem Gewerbetreibenden nicht schon deshalb allgemein als wettbewerbswidrige Behinderung der abgemahnten Mitbewerber untersagt werden, weil die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit steht.

Ein Rechtsanwalt, der gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt, handelt damit nicht zugleich wettbewerbswidrig, auch wenn diese Vorschrift eine sog. wertbezogene Norm ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 640 Nr. 13
DB 2001 S. 919 Nr. 17
IAAAB-97007

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BGH, Urteil v. 05.10.2000 - I ZR 224/98

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