BGH Beschluss v. - I ZB 11/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: MarkenG § 62 Abs. 1; MarkenG § 62 Abs. 2; MarkenG § 82 Abs. 3; ZPO § 299

Tenor

Den Rechtsanwälten L. , B. platz , K. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs - I ZB 11/04 -, des Bundespatentgerichts - 32 W (pat) 309/02 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - 396 38 296 - einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt.

Die Zulässigkeit der Akteneinsicht richtet sich nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 1 und 2 MarkenG. Diese Vorschrift findet auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. , GRUR 1983, 365 zu § 99 PatG; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 10). § 299 ZPO ist nicht anwendbar. Nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 2 MarkenG ist ohne weitere Voraussetzung Einsicht in Gerichtsakten von Verfahren zu gewähren, die eine eingetragene Marke betreffen. Dies sind unter anderem alle Löschungsbeschwerdeverfahren (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 82 Rdn. 7). Die von den Rechtsbeschwerdeführern gegen das Akteneinsichtsgesuch vorgebrachten Gründe waren daher nicht zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAB-96511

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein