BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 113/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 6; BRAO § 35 Abs. 1; BRAO § 35 Abs. 1 Nr. 5; BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 2; BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 3

Instanzenzug: AGH München BayAGH I - 28/01 vom

Gründe

I.

Der am zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller ist seit dem bei dem Amtsgericht M. , den Landgerichten M. sowie bei dem Oberlandesgericht M. zugelassen. Seine Kanzlei betrieb er bis zum in den Räumen der A. -L. Rechtsanwaltsgesellschaft in M. . Mit Schreiben vom widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Aufgabe der Kanzlei.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Bundesgerichtshof hat die sofortige Beschwerde zunächst zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

II.

Aufgrund der Aufhebung des Senatsbeschlusses vom und der Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof ist über das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers erneut zu entscheiden. Das Rechtsmittel hat aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Feststellungen Erfolg.

Das ), in dem es der Verfassungsbeschwerde des Antragstellers stattgegeben hat, festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom , der vorangegangene Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom und der zugrunde liegende Bescheid der Antragsgegnerin vom den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Daher sind der angefochtene Beschluss des Anwaltsgerichtshofs und der Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das vom Bundesverfassungsgericht gerügte Versäumnis der Antragsgegnerin, dass sie in ihrem Bescheid vom von der Ermessensvorschrift des § 35 Abs. 1 BRAO Gebrauch gemacht hat, ohne zuvor die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO erschöpft zu haben, lässt sich nicht heilen.

Dem Antrag der Antragsgegnerin, heute von einer Entscheidung abzusehen und dem Präsidium der Kammer Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung des Bescheides vom zu entscheiden, ist nicht stattzugeben, weil die Sache entscheidungsreif ist und der Antragsteller diesem Antrag widersprochen hat.

Fundstelle(n):
XAAAB-95930

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein