BFH Urteil v. - IX R 34/05

Förderung bei teilentgeltlicher Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter

Leitsatz

Überträgt ein Landwirt im Wege vorweggenommener Erbfolge landwirtschaftliches Betriebvermögen und das zum Privatvermögen gehörende Wohnhaus mit dem diesem zuzurechnenden Grund und Boden, ist ein gezahlter Gesamtkaufpreis auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Dabei ist eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein getroffen wurde oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i. S. des § 42 AO gegeben sind. Da es dem Eigentümer eines Immobilienobjekts freisteht, dieses ohne jede Auflage oder Einschränkung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen und entsprechend Preise für die Übertragung insgesamt oder für steuerrechtlich eigenständige Gebäudeteile (Wirtschaftsgüter) in Übereinstimmung mit dem Erwerber festzulegen, ist der bei der Übertragung für das Wohnhaus vereinbarte Kaufpreis bei der Festsetzung der Eigenheimzulage nach Maßgabe der §§ 8 und 9 EigZulG zugrunde zu legen.

Gesetze: EigZulG § 8 Abs. 1, EigZulG § 9 Abs. 2; AO § 41, AO § 42

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im August 1998 im Wege vorweggenommener Erbfolge den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters gegen Gewährung eines lebenslänglichen Altenteils, zu dem eine monatliche Zahlung von 1 000 DM als Baraltenteil zählt. Für die Übereignung des auf dem Hofgelände befindlichen und zum Privatvermögen des Vaters gehörenden Wohnhauses zahlte der Kläger einen Kaufpreis von 100 000 DM.

Im November 1998 beantragte er für den Zeitraum ab 1998 Eigenheimzulage sowie die Kinderzulage für zwei Kinder; die Anschaffungskosten des Wohnhauses bezifferte er unter Bezugnahme auf die Vereinbarung im Hofübergabebetrag mit 100 000 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) lehnte die Gewährung von Eigenheimzulage ab. Auf den dagegen erhobenen Einspruch bewilligte er Eigenheimzulage, indem er den Verkehrswert des übertragenen Betriebsvermögens auf ... DM sowie den Verkehrswert des (im Privatvermögen gehaltenen) Wohnhauses auf ... DM schätzte und danach für die Eigenheimzulage lediglich eine anteilige Bemessungsgrundlage von 15 000 DM zugrunde legte.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das FA, ab dem Jahr 1998 eine Eigenheimzulage von jährlich 5 500 DM (einschließlich 3 000 DM Kinderzulage für zwei Kinder) festzusetzen.

Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) i.V.m. § 8 Satz 1 EigZulG rügt.

Das Einkommensteuer- und Eigenheimzulagenrecht könne einer zivilrechtlich gewillkürten Widmung eines Teil-Entgelts zu einem Einzelwirtschaftsgut im Rahmen einer Eigentumsübertragung an einer Wirtschaftsgütergesamtheit in Gestalt von Mischvermögen nicht folgen. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) eine solche gewillkürte Zurechnung mit Urteil vom IX R 54/02 (BFH/NV 2004, 1645) anerkannt habe, betreffe sie lediglich die Übertragung mehrerer teils zum Privat-, teils zum Betriebsvermögen gehörender Wirtschaftsgüter, ohne dass diese —anders als im Streitfall— im Rahmen einer Erbfolgeregelung erfolgt seien. Für die Übertragung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Erbauseinandersetzung sei nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung eine Aufteilung der Gesamtentgelte nach den Verkehrs- oder Teilwerten der übertragenen Wirtschaftsgüter vorzunehmen.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2002 auf 1 796,17 € (3 513 DM) sowie auf 1 500,64 € (2 935 DM) für das Jahr 2003 festzusetzen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

II. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Zu Recht hat das FG die Vereinbarung des Klägers mit seinem Vater über einen Kaufpreis für das übertragene Wohnhaus in Höhe von 100 000 DM bei der Festsetzung der Eigenheimzulage nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 8 Satz 1 EigZulG zugrunde gelegt.

Es ist nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlüsse vom GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, unter C. II. 2.; vom GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. II.) zutreffend davon ausgegangen, dass das im Streitfall übertragene Vermögen aus unterschiedlichen Wirtschaftsgütern, nämlich dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen einerseits und dem zum Privatvermögen gehörenden Wohnhaus (und dem ihm zuzurechnenden Grund und Boden als weiterem Wirtschaftsgut) andererseits besteht.

Bei einer derartigen Zusammensetzung des übertragenen Vermögens ist ein gezahlter Gesamtkaufpreis auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter aufzuteilen (vgl. , BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, und IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; s.a. , BStBl I 2004, 464, unter 1. a). Dabei ist eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. , BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; Beschluss vom IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).

Dies gilt auch in Fällen der gemischten Schenkung (vgl. , BFHE 191, 563, BStBl II 2001, 594). Dementsprechend geht die Rechtsprechung von einer Bindung an die Vereinbarung der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter oder bestimmte Leistungen aus, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein getroffen wurde oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) gegeben sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch Angehörige ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten dürfen und das Motiv, Steuern zu sparen, eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen i.S. des § 42 AO 1977 macht (vgl. , BFH/NV 2003, 611; vom IX R 39/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224, m.w.N.).

Insbesondere steht es dem Eigentümer eines Immobilienobjekts —wie hier dem Vater des Klägers— frei, dieses ohne jede Auflage oder Einschränkung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen (vgl. , BFHE 205, 62, BStBl II 2004, 643; vom IX R 60/98, BFHE 204, 485, BStBl II 2004, 646, jeweils m.w.N.) und entsprechend Preise für die Übertragung insgesamt oder für steuerrechtlich eigenständige Gebäudeteile (Wirtschaftsgüter) in Übereinstimmung mit dem Erwerber (hier: dem Kläger) festzulegen (, BFHE 210, 233, BStBl II 2006, 9).

2. Auf der Grundlage dieser vom FG ausdrücklich in Bezug genommenen BFH-Rechtsprechung ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Insbesondere widersprechen weder das angefochtene Urteil noch die von ihm in Bezug genommene BFH-Rechtsprechung zur grundsätzlich hinzunehmenden Kaufpreisaufteilung bei (Einzel-)Übertragung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Ausgleichszahlungen im Rahmen von Erbauseinandersetzungen. Denn solche Zahlungen sind ihrer Natur nach nicht auf einzelne Wirtschaftsgüter, sondern anders als die streitige Kaufpreiszahlung auf die überquotale Beteiligung eines Miterben am Nachlass bezogen (vgl. , BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310; vom VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1634 Nr. 9
HFR 2006 S. 1204 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2006 S. 2909
NAAAB-91039