OFD Frankfurt am Main - S 2860 A - 4 - St 52

Verlustvorträge im Rahmen der Umgliederung nach § 36 KStG

Das  – entschieden, dass in den Fällen des § 36 Abs. 2 S. 3 KStG der § 33 Abs. 2 KStG a.F. entsprechend anzuwenden ist. In der Sache geht es um die im folgenden Beispiel vereinfacht dargestellte Fallgestaltung:

Eine Kapitalgesellschaft (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) erleidet im Kalenderjahr 2000 einen Verlust i.H.v. 15.000 €. der zu einem Verlustvortrag in gleicher Höhe führt. Im Kalenderjahr 2001 erhält sie eine Dividende von 20.000 €. die noch dem Anrechnungsverfahren unterliegt und für die die ausschüttende Körperschaft EK 40 verwendet hat. Sonstige Einkünfte liegen in 2001 nicht vor.

Berechnung der Körperschaftsteuer 2001:


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„Eigene” Einkünfte
0 €
Erhaltene Dividende
+ 20.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
20.000 €
Verlustvortrag
– 15.000 €
Zu versteuerndes Einkommen
5.000 €
 
Einkommensteil, der i.H.v. 40 % der KSt unterliegt (§ 34 Abs. 12
S 6 KStG)
20.000 €
 
 
maximal jedoch zvE
5.000 €
 
Körperschaftsteuer damit
2.000 €

Gliederungsrechnung auf den und Umgliederung nach § 36 KStG entsprechend dem Gesetzeswortlaut:


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EK 40
 
EK 02
Anfangsbestand (unterstellt)
 
 
12.000 €
 
0 €
Verlust 2000
 
 
 
 
– 15.000 €
Endbestände nach § 47 KStG a.F. zum
 
 
12.000 €
 
– 15.000 €
 
 
 
 
 
40 % KSt unterliegender Einkommensteil
5.000 €
 
 
 
 
abzgl. KSt
– 2.000 €
 
 
 
 
Zugang EK 40
3.000 €
 
+ 3.000 €
 
 
Zwischensumme
 
 
15 000 €
 
– 15.000 €
Umgliederung neg. EK 02 (§ 36 Abs. 4 KStG)
 
 
– 15 000 €
 
+ 15.000 €
Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG
 
 
0 €
 
0 €

Das Finanzgericht führt in seinem o.g. Urteil aus, dass der Verlustvortrag im Rahmen der Umgliederung nach § 36 KStG aufgrund einer gesetzlichen Regelungslücke doppelt abgezogen wird. Der Verlustvortrag vermindert zunächst (zu Recht) den Zugang zum EK 40 (20.000 € – 15.000 € = 5.000 €) und dann (zu Unrecht) zusätzlich im Rahmen der Umgliederung nach § 36 Abs. 4 KStG den verbleibenden Bestand des EK 40.

Um diese Regelungstücke zu schließen wendet das Finanzgericht den § 33 Abs. 2 KStG a.F. an. Übertragen auf den oben dargestellten Beispielsfall bedeutet dies, dass das negative EK 02 durch einen positiven Zugang beim EK 02 in gleicher Höhe ausgeglichen wird, so dass es nicht zur „Vernichtung” des EK 40 kommt.

Entsprechend sieht die Gliederungsrechung des Beispiels wie folgt aus:


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EK 40
 
EK 02
Anfangsbestand (unterstellt)
 
 
12.000 €
 
0 €
Verlust 2000
 
 
 
 
– 15.000 €
Endbestände nach § 47 KStG a.F. zum
 
 
12.000 €
 
– 15.000 €
 
 
 
 
 
40 % KSt unterliegender Einkommensteil
5.000 €
 
 
 
 
abzgl. KSt
– 2.000 €
 
 
 
 
Zugang EK 40
3.000 €
 
+ 3.000 €
 
 
Zwischensumme
 
 
15.000 €
 
– 15.000 €
Anwendung des § 33 Abs. 2 KStG a.F.
 
 
 
 
+ 15.000 €
Umgliederung neg. EK 02 (§ 36 Abs. 4 KStG)
 
 
0 €
 
0 €
Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG
 
 
15.000 €
 
0 €

Das Finanzgericht begründet seine Auffassung damit, dass sich im Anrechnungsverfahren die verwendbaren Eigenkapitalien lt. Steuerbilanz und lt. Gliederungsrechnung vom Grundsatz her entsprechen müssen. Dies gelte auch für die nach § 36 Abs. 7 KStG festzustellenden Endbestände, da bei der Umgliederung nach § 36 KStG von den nach § 47 KStG a.F. festgestellten Endbeständen auszugehen sei.

Die Grundsätze dieses Urteils sind im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in gleichgelagerten Fällen entsprechend anzuwenden.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2860 A - 4 - St 52

Fundstelle(n):
WAAAB-87907