BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 581/01

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114 ff.; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3

Instanzenzug: BGH 3 StR 324/00 vom OLG Düsseldorf VI 1/97 vom

Gründe

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (BVerfGE 1, 109 <110 ff. >; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>) zulässig und begründet. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Lage ist und ihm kein nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO analog einzusetzendes Einkommen verbleibt, hat er gemäß § 117 Abs. 2 und 3 ZPO analog dargelegt. Angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage ist die Rechtsverfolgung auch weder mutwillig noch ohne hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO analog.

Im vorliegenden Fall war - wie beantragt - Rechtsanwalt Dr. beizuordnen (BVerfGE 1, 109 <114>).

Der weitergehende Antrag auf Beiordnung eines zweiten Bevollmächtigten war abzulehnen, weil Gründe, die den Beistand durch zwei Bevollmächtigte erforderlich machten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Fundstelle(n):
UAAAB-87267