BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1560/00

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 16a; GG Art. 16a Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 25; BVerfGG § 93c; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz; BVerfGG § 92; AuslG § 53 Abs. 2; AuslG § 53 Abs. 3; AuslG § 53 Abs. 2;

Gründe

A. - I.

Der 47-jährige Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger.

1. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ersuchte mit Schreiben vom um die Festnahme des Beschwerdeführers zum Zwecke seiner Auslieferung an die Russische Föderation zur Strafverfolgung. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Gerichts in Omsk, mit dem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, im Zeitraum von April 1998 bis Mitte 1999 Geldmittel in Höhe von über 500.000 Rubel (entspricht etwa 35.000 DM) veruntreut zu haben.

2. Auf Grund des Haftbefehls des Oberlandesgerichts Celle vom wurde der Beschwerdeführer am in Auslieferungshaft genommen.

Gegenüber dem Oberlandesgericht machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, der dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Tatvorwurf der Veruntreuung sei nur vorgeschoben. Tatsächlich betrieben die russischen Behörden ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des (versuchten) Mordes an dem Vizegouverneur. Ihm drohe die Todesstrafe. Daher bestehe Anlass, den Tatverdacht und die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität ausnahmsweise zu prüfen.

3. Im Februar 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Asylberechtigter. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte, ordnete das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Bundesamtes gerichteten Klage an bis zu einer Entscheidung im Auslieferungsverfahren und Vorlage einer Zusicherung der Russischen Föderation, gegen den Beschwerdeführer werde die Todesstrafe nicht verhängt.

4. Mit dem angegriffenen Beschluss vom stellte das Oberlandesgericht Celle fest, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Strafverfolgung zulässig sei und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an.

5. Am erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde.

6. Durch Urteil vom hob das Verwaltungsgericht Hannover den Bescheid des Bundesamtes vom teilweise auf und verpflichtete das Bundesamt festzustellen, dass bis zur Vorlage einer Zusicherung der Russischen Föderation an die Bundesrepublik, dass gegen den Beschwerdeführer die Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt werde, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 2 AuslG und bis zu einer Entscheidung über die Auslieferung ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 3 AuslG vorliege.

7. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung des nach § 33 IRG unter Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Urteil verwarf das Oberlandesgericht Celle durch Beschluss vom .

II.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 16a GG:

1. Zwar führe das Oberlandesgericht zutreffend aus, dass die dem Verfolgten in dem Auslieferungsersuchen angelasteten Taten nicht mit der Todesstrafe bedroht seien. Der Beschwerdeführer werde aber von den Strafermittlungsbehörden als Organisator von bestellten Morden angesehen und auch deshalb werde in Omsk gegen ihn ermittelt. Dies ergebe sich aus den in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hannover befindlichen Vermerken des ermittelnden Kriminalbeamten und des Staatsanwaltes, aus Fernschreiben von Interpol Moskau sowie aus der Übersetzung von russischen Zeitungsartikeln. Das Verbrechen des politischen Mordes werde in der Russischen Föderation mit dem Tode bestraft. Deshalb lägen gewichtige Gründe dafür vor, dass das Oberlandesgericht den dem russischen Haftbefehl zu Grunde liegenden dringenden Tatverdacht zu prüfen habe. Es sei keineswegs gewährleistet, dass der Grundsatz der Spezialität von den russischen Behörden eingehalten werde.

2. Ein Verstoß gegen Art. 16a Abs. 1 GG liege vor. Aus Sicht des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr, dass er das Opfer eines politischen Machtpokers werden könne.

3. Es ergebe sich im Falle einer Auslieferung auch die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung.

III.

Den Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

B. - I.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93a Abs. 2b, 93b Satz 1 BVerfGG), und gibt ihr in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang statt.

Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 57, 9; 63, 197; 63, 332); hiernach ist die Verfassungsbeschwerde teilweise im Sinne einer Entscheidungskompetenz der Kammer offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom und vom verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, soweit sie die Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung betreffen.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft richtet. Der Beschwerdeführer macht mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom geltend, die Anordnung der Auslieferungshaft sei für sich genommen verfassungswidrig. Dieser Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG nicht, da ihm keine substantiierte Begründung beigegeben ist.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung richtet, ist sie zulässig und begründet. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG verletzt. Das Oberlandesgericht ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung des Grundsatzes der Spezialität (Art. 14 EuAlÜbk, § 11 IRG) nicht gerecht geworden und hat den Maßstab fachgerichtlich verlangter Sachverhaltsaufklärung nicht hinreichend beachtet.

a) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Oberlandesgerichts, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 IRG für eine Prüfung des Tatverdachtes lägen hinsichtlich des dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegenden Verdachts der Unterschlagung/Veruntreuung nicht vor. Im Falle einer völkervertraglich geregelten Auslieferung wird der Tatverdacht im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht überprüft (vgl. Art. 14 EuAlÜbk). Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 60, 348 <355, 356>; 63, 197 <206>). Das Vorliegen solcher besonderen, vom Oberlandesgericht zu berücksichtigenden Umstände hat der Beschwerdeführer in Bezug auf den seiner Meinung nach konstruierten Vorwurf einer Unterschlagung mit der Verfassungsbeschwerde aber nicht aufgezeigt.

b) Das Oberlandesgericht hat die verfassungsrechtlich geforderte Aufklärungspflicht verletzt, soweit es davon abgesehen hat, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen, es bestünden Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität.

Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers war es verfassungsrechtlich geboten nachzuprüfen, ob die Mitteilungen der russischen Strafermittlungsbehörden, gegen den Beschwerdeführer werde auch wegen des Verdachts eines (versuchten) Mordes an dem Vizegouverneur ermittelt, Anlass zu Zweifeln geben, ob die Russische Föderation den in Art. 14 EuAlÜbk festgestellten Grundsatz der Spezialität einhalten werde.

(1) Die deutschen Gerichte sind von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 <337, 338>). Da der Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG zählt (BVerfGE 57, 9 <27 f.>), sind die Gerichte mithin auch verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die Beachtung dieses Grundsatzes durch die Behörden des ersuchenden Staates in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gewährleistet ist (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des - NJW 1995, S. 1667). Zwar wird bei der Auslieferung in einen Staat mit freiheitlich demokratischer Grundordnung und geordneten innerstaatlichen Verhältnissen die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen weitergehende Verfolgung des Ausgelieferten angesehen werden können (BVerfGE 60, 348 <358>). Jedoch kann in besonders gelagerten Fällen eine Prüfung des Einzelfalls geboten sein (vgl. BVerfGE 63, 197 <206, 208 f.> zu politischer Verfolgung durch die Türkei).

(2) Dieser verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfungspflicht ist das Oberlandesgericht nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer hatte dem Oberlandesgericht gegenüber geltend gemacht, es lägen gesicherte Erkenntnisse darüber vor, die Ermittlungsbehörden der Russischen Föderation führten zusätzlich gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen (versuchten) Mordes und der dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegende Tatvorwurf der Unterschlagung/Veruntreuung sei nur vorgeschoben, um seiner habhaft zu werden. Die Darstellung der Tatsachen wird durch die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover und der Generalstaatsanwaltschaft Celle bestätigt und hätte das Oberlandesgericht veranlassen müssen, die Tatsachenbehauptungen zu überprüfen oder sich zumindest mit diesem Vortrag näher auseinander zu setzen.

Die das Auslieferungsersuchen begründenden Unterlagen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation enthalten trotz der Mitteilungen der russischen Behörden über ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer keine ausdrückliche Zusicherung der Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität, sondern lediglich die Bereitschaft zur Amtshilfe. Der Beschwerdeführer hat substantiiert dargelegt, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden wegen des laufenden weiteren Ermittlungsverfahrens wegen Mordversuchs ein Interesse an seiner Auslieferung haben könnten. Das Oberlandesgericht ist auf diesen Vortrag des Beschwerdeführers nicht eingegangen, sondern hat lediglich darauf verwiesen, der Auslieferung stünden die §§ 1 bis 11 IRG, Art. 14 EuAlÜbk nicht entgegen und es stehe nicht zu erwarten, dass die russischen Behörden den Grundsatz der Spezialität missachteten. Weder wurde eine Auskunft der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Einhaltung des Spezialitätsgebotes im Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation eingeholt noch sonstige Schritte zur Verifizierung der vom Beschwerdeführer gegen die Einhaltung der Spezialität erhobenen Einwände, er werde zusätzlich wegen Mordversuchs gesucht, unternommen. Auch enthält die angegriffene Entscheidung vom keine nähere Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom , obwohl der Beschwerdeführer dieses gerade zum Gegenstand eines Antrages nach § 33 IRG gemacht hatte. Das Verwaltungsgericht hatte im Falle des Beschwerdeführers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 2 AuslG angenommen, weil seiner Ansicht nach konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation wegen Mordes gesucht werde und daher die Gefahr der Todesstrafe bestehe. Das Verwaltungsgericht hatte sich dabei auf die vom Beschwerdeführer auch im Auslieferungsverfahren vorgetragenen Mitteilungen von Interpol Moskau, von Aktenvermerken über Gespräche der Kriminalpolizei bzw. der Staatsanwaltschaft mit russischen Behörden und auf Zeitungsberichte bezogen.

(3) Dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt eine fachgerichtliche Aufklärung verlangte, wird auch durch die Bewertung der rechtsstaatlichen Strukturen in der Russischen Föderation durch das Auswärtige Amt im Lagebericht vom gestützt. Im Übrigen hat das Bundesministerium der Justiz in der Stellungnahme vom ausgeführt, seiner Ansicht nach bestünden im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfolgungsbehörde der Russischen Föderation gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen (versuchten) Mordes betreibe.

c) Die im gleichen Schreiben erteilte Zusicherung des Bundesministeriums der Justiz, es werde im Bewilligungsverfahren eine ausdrückliche Zusicherung der Russischen Föderation einholen und durch konsularische Maßnahmen gewährleisten, dass der Grundsatz der Spezialität im vorliegenden Fall eingehalten werde, kann die verfassungsrechtlich geforderte Aufklärungspflicht des Oberlandesgerichts nicht nachträglich einschränken oder die unterlassene Prüfung "heilen". Die lediglich gegenüber dem Bundesverfassungsgericht abgegebene Absichtserklärung des Bundesministeriums beschränkt sich ausdrücklich auf das Bewilligungsverfahren und ist nicht Gegenstand der fachgerichtlichen Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung gewesen. Auch sind die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung gegenüber denen im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung eingeschränkt (vgl. Beschluss des Ersten Senats des - , NJW 1983, S. 1725 f.; Beschluss des Zweiten Senats des -; EuGRZ 1983, S. 262 <263>; Schomburg/Lagodny, IRG, § 12 Rn. 22 ff.).

II .

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom und vom verletzen den Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, soweit in ihnen die Zulässigkeit der Auslieferung festgestellt wird. Die Sache wird insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§§ 95 Abs. 2, 93c Abs. 2 BVerfGG).

III.

Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwenigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG). Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers war nur zum Teil erfolgreich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AAAAB-86711