BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1508/99

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: RGG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 18; BeamtVG § 66; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; HmbRiG § 8; HmbBG § 39; HmbRGG § 2; BBG § 34;

Gründe

Der Beschwerdeführer, der nach 25 Dienstjahren auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem Richterverhältnis entlassen wurde, wendet sich gegen die Versagung einer zusätzlichen, über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Altersversorgung.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>) liegen nicht vor, weil der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.

1. Die gesetzliche Versagung einer zusätzlichen Altersversorgung für antragsgemäß vorzeitig aus dem Dienst geschiedene Richter auf Lebenszeit durch § 8 HmbRiG i.V.m. § 39 HmbBG und den §§ 2 HmbRGG, 34 BBG ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

Das Beamtenverhältnis ebenso wie das Richterdienstverhältnis orientiert sich grundsätzlich am Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 44, 249 <262>; 56, 146 <162>). Der Beamte ist seinem Dienstherrn, im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, in anderer, besonderer Weise umfassend verpflichtet (vgl. BVerfGE 52, 303 <346>). Grundlage des Anspruchs auf Ruhegehalt und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn (vgl. zuletzt: BVerfGE 99, 300 <314>) ist die mit der Berufung in das öffentliche Dienstverhältnis verbundene Pflicht des Beamten und Richters, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 <345>; 71, 255 <268>). Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch den Beamten oder Richter aufgekündigt, so entfällt regelmäßig die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation und Fürsorge. Diese Folgerung hat bereits das preußische Beamtenrecht gezogen (vgl. A. Brand, Das Beamtenrecht - Die Rechtsverhältnisse der preußischen Staats- und Kommunalbeamten, 3. Aufl., 1928, S. 78 ff.). Sie hat heute ihren Niederschlag in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder gefunden (vgl. z.B. § 34 BBG, § 39 HmbBG, Art. 45 BayBG). Es bleibt im Falle des freiwilligen Ausscheidens eines Beamten oder Richters aus dem Dienst bei dem verfassungsrechtlich aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten Anspruch auf Gewährung einer Mindest-Altersversorgung durch den bisherigen Dienstherrn gemäß der tatsächlichen Beschäftigungsdauer. Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber mit der Anordnung der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamte in § 8 SGB VI erfüllt.

2. Darüber hinaus kann auch keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zwischen vorzeitig aus dem Dienst geschiedenen Beamten oder Richtern einerseits und Angestellten des öffentlichen Dienstes andererseits festgestellt werden. Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten zwar - anders als Beamte oder Richter - bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst eine beschäftigungsdauerabhängige Zusatzversorgung. Die ungleiche Behandlung indes ist gerechtfertigt, weil sich das gesetzlich geregelte Beamten- und Richterverhältnis von dem durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Angestelltenverhältnis grundlegend unterscheidet (vgl. BVerfGE 52, 303 <345>). Anders als der Beamte oder Richter kann der Angestellte grundsätzlich jederzeit entlassen werden. Er hat keinen Anspruch auf lebenslange Alimentation (BVerfGE 97, 35 <45>; 98, 365 <391>). Die Frage, ob eine zusätzliche Altersversorgung für auf ihren Antrag hin entlassene Beamte sinnvoll wäre, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Eine gesetzliche Differenzierung verstößt jedenfalls in dem Sach- und Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts nicht schon dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Falle nicht die "zweckmäßigste", "vernünftigste" oder "gerechteste" gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt (BVerfGE 4, 144 <155>; 76, 256 <330>; 81, 108 <117>; 84, 348 <359>). Weiter gehende Rügen in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Fundstelle(n):
RAAAB-86685