BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1280/04

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: JGG § 47 Abs. 2

Instanzenzug: AG Mönchengladbach-Rheydt 14 Ds 117/04 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung des gegen ihn wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Körperverletzung eingeleiteten Strafverfahrens gemäß § 47 Abs. 2 JGG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits mangels Beschwer gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Durch die Verfahrenseinstellung entstehen dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile; er steht weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (vgl. den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, Juris). Zwar ist in Ausnahmefällen ein verfassungsgerichtliches Eingreifen bei grobem prozessualen Unrecht möglich, insbesondere wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (ebenda). Anhaltspunkte hierfür sind aber weder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dass das Amtsgericht die Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs. 2 JGG ohne Zustimmung des Beschwerdeführers beschlossen hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu bestanden (vgl. den Beschluss des Zweiten Senats des -). Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 3 JGG vorgesehene Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses unterliegt nach dem Beschluss des Zweiten Senats des - 2 BvR 92/83 -) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
ZAAAB-86545