BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1027/02

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2

Instanzenzug: LG Hamburg 618 Qs 54/02 vom LG Hamburg 618 Qs 52/02 vom AG Hamburg 164 Gs 737/02 - 5100 Js 85/02 vom AG Hamburg 164 Gs 737/02 - 5100 Js 85/02 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei und der Räume einer Steuerberatungsgesellschaft im Steuerstrafverfahren gegen einen Sozius sowie die Beschlagnahme von Kopien aller dortiger Computerdateien.

I.

1. Die Steuerfahndungsstelle des zuständigen Finanzamts führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2., einen Rechtsanwalt und Steuerberater. Dieser ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei, die aus den Beschwerdeführern zu 1. bis 3. besteht. Er ist außerdem Prokurist und Mitgesellschafter der unter gleicher Adresse firmierenden Beschwerdeführerin zu 4., einer Steuerberatungsgesellschaft. Gestützt wurde die Ermittlungsmaßnahme von den Strafverfolgungsbehörden auf den Verdacht der Steuerhinterziehung. Der Beschwerdeführer zu 2. sei daran beteiligt gewesen, dass die Firmen S. GmbH, C. GmbH und D. GmbH Geldbeträge in Millionenhöhe für tatsächlich nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen an Briefkastenfirmen auf der britischen Insel Jersey gezahlt hätten. Mitbeschuldigt wurden weitere Personen, die nicht in der Anwaltskanzlei und Steuerberaterpraxis tätig waren, darunter ein Ehepaar, das steuerlich von der Beschwerdeführerin zu 4. beraten wurde.

2. a) Auf Grund der genannten Verdachtsannahmen erließ das Amtsgericht zunächst zwei Durchsuchungsbeschlüsse gemäß § 102 StPO bezüglich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu 2. in der Anwaltskanzlei und in den Räumen der Beschwerdeführerin zu 4. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere von Unterlagen zu den Geschäftsbeziehungen des Beschwerdeführers zu 2. zu den genannten Firmen, führen werde. Kurz darauf erließ das Gericht einen weiteren Durchsuchungsbeschluss gemäß § 103 StPO hinsichtlich der Räume der Beschwerdeführerin zu 4. Die Beschwerdeführerin zu 4. habe die Steuererklärungen beziehungsweise Jahresabschlüsse der Mitbeschuldigten und der genannten Firmen angefertigt. Daher sei zu vermuten, dass die Durchsuchung ihrer Räume zur Auffindung entsprechender Unterlagen führen werde.

Die Durchsuchung wurde am in den Kanzlei- und Büroräumen durchgeführt. Es wurden schriftliche Unterlagen und vier Computer sichergestellt. Ferner erstreckte sich der Zugriff auf "diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert". Dabei handelte es sich um Kopien sämtlicher Dateien auf den Festplattenspeichern der nicht beschlagnahmten weiteren Computer des Kanzlei- und Steuerberatungsbetriebs. Diese Kopien wurden von den Ermittlungsbeamten vor Ort hergestellt und auf eigenen Datenträgern der Behörde gesichert.

b) Das Amtsgericht bestätigte die Beschlagnahme einzeln bezeichneter schriftlicher Unterlagen, der im Sicherstellungsverzeichnis genannten Computer nebst Zubehör und einzelner Datei-Kopien von den Festplatten der übrigen Computer in den Kanzlei- und Büroräumen, nämlich derjenigen Dateien, die im Dateienverzeichnis folgende Begriffe bzw. Bezeichnungen tragen: "R.", "T." oder "T.", "J.", "d.", "s.", "F.", "G.", "C.", "M." und "B.".

Den weiter gehenden Beschlagnahmeantrag der Staatsanwaltschaft wies das Amtsgericht zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, der Beschlagnahme stehe nicht entgegen, dass die Unterlagen, Computer oder Daten zum Teil außerhalb des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu 2. gefunden worden seien. Der Zugriff ohne eine derartige räumliche Beschränkung sei geboten, weil andernfalls in den von mehreren Benutzern gebrauchten Bürobereichen eine "Vermischung" von beschlagnahmefähigen Daten und Unterlagen mit "Dritteigentum" dazu führen könne, den Beschlagnahmezugriff leer laufen zu lassen. Andererseits könne die Beschlagnahme nicht undifferenziert auf alle Daten und Unterlagen in der Sphäre der Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 53 Abs. 1 StPO erstreckt werden. Es bedürfe sachgerechter Kriterien für eine anfängliche Unterscheidung zwischen solchen Daten und Beweisgegenständen, auf die sich der Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 1 StPO beziehe, sowie solchen, die nach § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO wegen Tatverstrickung beschlagnahmt werden dürften. Daraus ergebe sich eine Verpflichtung der Ermittlungsbeamten, bereits bei der Erstdurchsicht eine Auswahl zu treffen und solche Daten und Unterlagen auszufiltern, die allem Anschein nach als verwertbare Beweismittel in Betracht kämen. Eine derartige Auswahl sei im Beschluss nach dem möglichen thematischen Sachbezug zum Verfahren gegen die Beschuldigten getroffen worden. Insoweit komme die Eignung der sichergestellten Gegenstände und Daten als Beweismittel in Betracht. Die übrigen Dateikopien seien ungeöffnet zu löschen. Ihre Durchsicht auf "Zufallsfunde" sei unzulässig. Außerhalb der Büroräume in einem Abstellraum sichergestellte Hardware unterliege gleichfalls nicht der Beschlagnahme.

3. Gegen diese Entscheidung legten die Beschwerdeführer zu 2. und zu 4. Beschwerde ein, soweit es um die Bestätigung der Beschlagnahme ihrer Sachen ging. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde zu Ungunsten der Beschwerdeführer ein mit dem Ziel, die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme der vom Amtsgericht ausgenommenen Gegenstände und Dateien herbeizuführen.

a) Das Landgericht verwarf zunächst die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. gegen die Durchsuchungsanordnung als unbegründet. Auf die staatsanwaltschaftliche Beschwerde änderte es die amtsgerichtliche Beschlagnahmeentscheidung dahin ab, dass die Bestätigung der Beschlagnahme auf zwei Computer, einen Hängeordner "H." und "diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert (Kopien der Festplatten der PC im Büro R. und im Empfang)" erweitert werde. Die staatsanwaltschaftliche Beschwerde gegen die Beschlagnahmebestätigung sei insoweit überwiegend begründet. Mit Ausnahme der zugleich sichergestellten "Sicherungsbänder", die nicht als Beweismittel im Steuerstrafverfahren in Betracht kämen, seien alle beschlagnahmten Gegenstände und Dateien potentiell dazu geeignet, im weiteren Strafverfahren als Beweismittel zu dienen. Bezüglich der Datenträger und Datenkopien ergebe sich dies daraus, dass vor Ort durch Proben mit Suchbegriffen wie "R." und "d." festgestellt worden sei, dass in dem gesamten Datenbestand auch Dateien mit tatrelevanten Bezügen vorhanden gewesen seien. Der Beschlagnahme des Gesamtbestandes an Dateien stehe wegen der Tatverstrickung des Beschwerdeführers zu 2. kein Beschlagnahmeverbot entgegen. Die Beschlagnahme werde auch nicht dadurch unzulässig, dass auf diese Weise zugleich Dateien erfasst worden seien, die von den nicht beschuldigten Rechtsanwälten und Steuerberatern angelegt worden seien. Ein auf einem Datenträger befindlicher Datenbestand sei nämlich im Ganzen ein Beweismittel, das der Beschlagnahme unterliege. Eine konkrete Gefahr einer "gezielten Suche nach Zufallsfunden" sei nicht festzustellen. Der vom Amtsgericht aufgestellte Katalog von Suchbegriffen sei als Aussonderungskriterium zu eng gefasst. Der verantwortungsvolle Umgang mit den gesicherten Daten müsse der Staatsanwaltschaft überlassen bleiben. Die Nichtbestätigung der Beschlagnahme des Hängeregisters "H." durch das Amtsgericht beruhe auf einem Versehen. Die im Arbeitsraum sichergestellten Computer nebst Zubehör unterlägen ebenfalls der Beschlagnahme, damit dort gespeicherte Dateien durchgesehen werden könnten.

b) Durch gesonderten Beschluss verwarf das Landgericht die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und 4. gegen die Beschlagnahmebestätigung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses. Soweit Computerteile zwischenzeitlich herausgegeben worden seien, habe sich die Beschlagnahme erledigt.

4. Die Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. erhoben Gegenvorstellung, die das Landgericht als Antrag nach § 311a StPO wertete. Dieser Antrag sei jedenfalls unbegründet.

II.

Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Zugleich stellen sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass näher bezeichnete Computer und die darauf gespeicherten Daten oder externe Datenträger mit davon gefertigten Datenkopien sowie die Datenträger mit Kopien der Daten, die im Sicherstellungsverzeichnis als "diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert" bezeichnet wurden, ungesichtet und unausgewertet versiegelt bei dem Amtsgericht Hamburg zu hinterlegen seien.

III.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Wesentlichen stattzugeben.

1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft insbesondere die in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage auf, ob und inwieweit eine Beschlagnahme von Datenbeständen bei Berufsgeheimnisträgern verfassungsrechtlich von Bedeutung ist, wenn dieser Eingriff sowohl Beschuldigte als auch Nichtbeschuldigte trifft und die erfassten Daten zum Teil wegen Tatverstrickung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO einem Beschlagnahmezugriff unterliegen, zum Teil aber auch gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, 97 Abs. 1, 148 StPO rechtlich besonders geschützt sind. Dabei kann im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismäßigkeit von Beschlagnahmehandlungen (vgl. BVerfGE 44, 353 <373>) auch die verfassungsrechtliche Bedeutung der Vertrauensbeziehung zwischen bestimmten Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten zu klären sein. Diese Vertrauensbeziehung könnte verfassungsrechtlich durch das Recht des Berufsgeheimnisträgers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und durch das Persönlichkeitsrecht des Mandanten geschützt sein. Dabei wäre in Betracht zu ziehen, ob die besondere Schutzwürdigkeit des Mandats zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für den Mandanten des Berufsgeheimnisträgers von Belang ist (vgl. speziell zum Schutz des Verhältnisses eines Strafverteidigers zum Beschuldigten: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -; s.a. BGHSt 44, 46 <47 f.>). Fraglich wäre insoweit, ob Berufsgeheimnisträger diese Rechtsposition unmittelbar für sich in Anspruch nehmen können (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).

3. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hängt die Entscheidung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG von einer Abwägung der Folgen ab, die bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung eintreten würden.

a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Beschlagnahmebestätigung des Datenbestandes jedoch später Erfolg, so könnten den Beschwerdeführern - möglicherweise irreparable - Beeinträchtigungen rechtlich geschützter Vertrauensbeziehungen auch zu Mandanten, die mit dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. und die Mitbeschuldigten in keinem Zusammenhang stehen, erwachsen. Durch die Befürchtung, dass Strafverfolgungsbehörden die dort befindlichen Daten sichten, könnte das Vertrauen zwischen den Beschwerdeführern und ihren Auftraggebern so nachhaltig gestört werden, dass diese den Beschwerdeführern ihre Mandate entziehen.

b) Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Beschlagnahme der Datenträger und Dateien aber später keinen Erfolg, dann wäre im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. kein Beweisverlust hinsichtlich der Informationen aus dem sichergestellten Datenbestand zu befürchten. Allerdings bliebe den Ermittlungsbehörden vorerst die Möglichkeit versperrt, mit Hilfe dieser Informationen weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die der Beweiserhebung oder der Verfahrenssicherung dienen könnten.

c) Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für die Beschwerdeführer, soweit es sich um nicht beschuldigte Berufsgeheimnisträger oder um Mandate handelt, die von dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. und die Mitbeschuldigten nicht betroffen sind, grundsätzlich schwerer. Die Beschränkungen der staatlichen Strafverfolgung sind insoweit auch mit Blick auf die Aufbewahrung der Dateien weniger schwerwiegend.

d) Die Abwägung fällt jedoch zum Nachteil der Beschwerdeführer aus, soweit es sich um Dateien handelt, die äußerlich in einem engen thematischen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens stehen. Von der vorläufigen Verwendungsbeschränkung auszunehmen sind deshalb zur angemessenen Berücksichtigung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses diejenigen Dateien, die wegen einer erkennbaren Tatverstrickung der Beschlagnahme unterliegen. In einer Differenzierung, die im Wesentlichen derjenigen in der Beschlagnahmeentscheidung des Amtsgerichts entspricht, haben auch die Beschwerdeführer einen Ansatz zur Lösung des Zielkonflikts zwischen der Berücksichtigung des staatlichen Interesses an bestmöglicher Wahrheitserforschung und des Interesses der Berufsgeheimnisträger an der Wahrung des Geheimnisschutzes gesehen. Daher sind von der vorläufigen Sperrung des Datenbestandes vor weiterer Verwendung durch die Ermittlungsbehörden Kopien derjenigen Dateien auszunehmen, die nach dem Dateienverzeichnis mit den Bezeichnungen "T." oder "T.", "J.", "d.", "s.", "F.", "G.", "C.", "M." und "B." versehen sind. Sie eröffnen die konkrete Möglichkeit eines thematischen Bezuges zu den verfolgten Taten, der sie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO dem Beschlagnahmezugriff aussetzt. Nicht auszunehmen sind hingegen Dateien mit der Bezeichnung "R.", weil diese Bezeichnung allgemein die Beschwerdeführerin zu 4. kennzeichnet.

IV.

Die einstweilige Anordnung ergeht ohne mündliche Verhandlung und wegen besonderer Dringlichkeit auch ohne vorherige Anhörung der Äußerungsberechtigten (§ 32 Abs. 2 BVerfGG).

Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann wiederholt werden (§ 32 Abs. 6 BVerfGG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1351 Nr. 21
KÖSDI 2002 S. 13526 Nr. 12
NAAAB-86429