BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1027/02

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2

Instanzenzug: LG Hamburg 618 Qs 54/02 vom LG Hamburg 618 Qs 52/02 vom AG Hamburg 164 Gs 737/02 - 5100 Js 85/02 vom AG Hamburg 164 Gs 737/02 - 5100 Js 85/02 vom

Gründe

Auf der Grundlage des Schreibens der Freien und Hansestadt Hamburg vom kann wegen des die Datensicherung beeinflussenden Zeitablaufes in dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren ein Beweismittelverlust nicht mehr ausgeschlossen werden. Dieser Gefahr kann durch eine weitere Kopie der gesicherten Daten entsprechend dem Beschlusstenor vorgebeugt werden. Bei der gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Folgenabwägung waren in der Einstweiligen Anordnung vom die nachhaltige Störung für das Vertrauensverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihren Auftraggebern einerseits und die Möglichkeit der Beweissicherung andererseits berücksichtigt worden. Die erneute Datensicherung unter Aufsicht des zuständigen Ermittlungsrichters sowie die sich daran anschließende erneute Versiegelung und Hinterlegung der Datenkopien tragen den vorgenannten Abwägungskriterien Rechnung. Eine Sichtung der Daten wird dadurch ebenso vermieden wie ein Verlust von Beweismitteln.

Fundstelle(n):
TAAAB-86427