BVerfG Beschluss v. - 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 13 Nr. 2; BVerfGG § 34a Abs. 1; BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 113 Abs. 1 Nr. 2; BVerfGG § 113 Abs. 2; BVerfGG §§ 83 ff.; GG Art. 21 Abs. 2

Gründe

A.

Mit Beschluss vom hat das Bundesverfassungsgericht die gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) gerichteten Verbotsverfahren eingestellt. Nach der Einstellung der Verfahren hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antragstellern die Erstattung der ihr erwachsenen Auslagen aufzuerlegen. Die Antragsteller hätten das aufwändige Verfahren eingeleitet und dadurch hohe Verteidigungskosten verursacht; dass der Prozess nicht habe durchgeführt werden können, hätten allein die Antragsteller zu vertreten. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin (sinngemäß) beantragt, einen Gegenstandswert des Verfahrens festzusetzen.

Die Antragsteller hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

B.

Die Anträge auf Auslagenerstattung und Festsetzung eines Gegenstandswerts haben keinen Erfolg.

I.

Die Erstattung notwendiger Auslagen für das Parteiverbotsverfahren ist nicht anzuordnen. Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 1 BVerfGG besteht nicht, da das Verfahren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 2 BVerfGG nicht zu den dort aufgeführten Verfahrensarten zählt. Die Auslagenerstattung im Parteiverbotsverfahren richtet sich nach § 34a Abs. 3 BVerfGG. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 20, 119 <133 f.>; 49, 70 <89>; 96, 66 <67>). Diese können sich insbesondere aus der materiellen Prozesslage oder aus der besonderen Situation eines Beteiligten ergeben.

Solche Billigkeitsgründe sind hier nicht ersichtlich. In dem Parteiverbotsverfahren wurde keine Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin getroffen. Die materielle Prozesslage war im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens offen. Sonstige Billigkeitsgründe, die eine Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

II.

Der Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswerts ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein Rechtsschutzinteresse wäre nur dann gegeben, wenn sich die Höhe der Rechtsanwaltskosten, die der Antragsgegnerin für die Verteidigung im Verbotsverfahren erwachsen sind, nach einem Gegenstandswert richten würde. Dies ist indes nicht der Fall. Nach § 113 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO gelten in Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien vor dem Bundesverfassungsgericht sinngemäß die Vorschriften des 6. Abschnitts der BRAGO für Strafsachen, die im ersten Rechtszug vor das Oberlandesgericht gehören. Die Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG bestimmen sich deshalb - abweichend von dem in verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich gemäß § 113 Abs. 2 BRAGO zu ermittelnden Gegenstandswert - nach den Vorschriften der §§ 83 ff. BRAGO, die einen nach Geldbeträgen bemessenen Gebührenrahmen vorsehen. Für eine Gegenstandswertfestsetzung besteht folglich kein Bedürfnis.

C.

Die Entscheidung zu B. I. ist mit fünf gegen drei Stimmen ergangen.

Fundstelle(n):
XAAAB-86268