BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 363/04

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3

Instanzenzug: OLG Düsseldorf II-3 WF 258/03 vom AG Kleve 4 F 298/03 vom

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Frage der Verfassungswidrigkeit der Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Stufenklage gerichtet auf Auskunftserteilung und Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB.

1. Die Beschwerdeführerin begehrte von dem Vater ihres 1996 geborenen Kindes, mit dem sie nicht verheiratet ist und war, im Wege der Stufenklage die Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Hierfür beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Sowohl das Amtsgericht Kleve als auch das zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf verneinten wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Nach § 1615 l BGB sei der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter grundsätzlich auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes begrenzt. Konkrete Gründe für eine Ausnahmesituation, in der dies grob unbillig im Sinne von § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB wäre, bestünden auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht. Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung der Mutter eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes gegenüber der Mutter eines in bestehender Ehe geborenen Kindes sei nach Ansicht des Gerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde, mit der sie unter anderem die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügte.

3. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Gegenvorstellung auf eine stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in vergleichbarer Fallkonstellation hingewiesen hatte, änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts ab und bewilligte der Beschwerdeführerin die beantragte Prozesskostenhilfe.

4. Im Hinblick auf diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, dem Land Nordrhein-Westfalen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

5. Die Äußerungsberechtigte hat von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch gemacht.

II.

Der Beschwerdeführerin sind ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang zu erstatten.

1. Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>).

2. Nach diesen Grundsätzen erscheint es im vorliegenden Fall billig, die Auslagenerstattung anzuordnen. Zwar hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass es seine Rechtsauffassung betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 1615 l BGB aufrechterhalte, gleichwohl hat es dargelegt, dass mit Blick auf die vorangegangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die maßgebliche Rechtsfrage eine nicht im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheidende Rechtsfrage darstelle, mithin Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Hieran kann das Oberlandesgericht ohne weitere Prüfung festgehalten und die Auslagenerstattung der Beschwerdeführerin in gleicher Weise zugebilligt werden, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre.

3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
BAAAB-85957