OFD Rheinland - S 4521 - 1001 - St 2

Vermessungskosten als Teil der Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

Die Kosten der Übergabe der verkauften Sache, wie z.B. die Vermessungskosten, fallen gemäß § 448 Abs. 1 BGB dem Verkäufer zur Last. Verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme dieser Kosten, so sind sie Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

Stehen die Vermessungskosten noch nicht fest, so ist im Hinblick auf die Anwendung der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung der Gegenleistung eine Schätzung durchzuführen (s. Abschnitt I Tz. 1 des Erlasses vom S 4521 – 3 – VA 2). Die Schätzung, die nur die Frage betrifft, ob die Bagatellgrenze erreicht wird, kann dabei endgültig erfolgen (s. Erlass vom S 4521 – 3 – VA 2), sofern keine Umstände gegeben sind, die eine Überwachung (z.B. wegen der Höhe der Kosten) zwingend notwendig erscheinen lassen.

Die Schätzung konnte bisher auf der Grundlage der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in NRW i.d.F. vom erfolgen. Diese ist aber nach § 7 der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in NRW vom außer Kraft getreten. Die neue Gebührenverordnung legt Berechnungskriterien zugrunde, die sich nicht aus dem Grundstückskaufvertrag ergeben. Eine Schätzung der Kosten ist auf Grund der neuen Gebührenverordnung nicht mehr möglich. Ich bitte, die Vermessungskosten deshalb künftig wie folgt zu behandeln:

Beim Erwerb eines Grundstücks, dessen Größe nicht mehr als 700 qm beträgt, kann auf den Ansatz von Vermessungskosten verzichtet werden, wenn nicht aus anderen Gründen noch Ermittlungen erforderlich sind und eine endgültige Festsetzung auf Grund dessen nicht möglich ist.

Auf den Ansatz der Vermessungskosten kann auch dann verzichtet werden, wenn noch andere sonstige Leistungen vorhanden sind und diese zusammen nicht mehr als 2.500 € betragen.

In allen anderen Fällen ist zunächst eine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ohne den Ansatz geschätzter Vermessungskosten durchzuführen, es sei denn, es liegen ausnahmsweise Erkenntnisse vor, die eine Schätzung ermöglichen. Eine zeitnahe Überwachung ist in diesen Fällen zu gewährleisten.

Diese Verfügung tritt an die Stelle der Bezugsverfügung. [1]

Inhaltlich gleichlautend
OFD Rheinland v. - S 4521 - 1001 - St 2
OFD Münster v. - S 4521 - 14 - St 23 - 35

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 813 Nr. 15
StBW 2006 S. 9 Nr. 9
DAAAB-81613

1 – 14 – St 24 – 35
– 9 – St 234
Verfügung der OFD Düsseldorf – Steuerabteilung Köln – vom  – S 4521 – 2 – St 223 K